Zum Inhalt springen Zur Navigation springen Zum Fußbereich und Kontakt springen

Steuerfachangestellte/-r

Der Beruf Steuerfachangestellter ist abwechslungsreich, interessant und bietet vielfältige Perspektiven. Viele Kanzleien und Firmen suchen Steuerfachangestellte. Davon profitieren natürlich die Auszubildenden, die ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben. Durchschnittlich 90 Prozent erhalten sofort nach der Ausbildung einen Arbeitsvertrag. Diesen gerundeten Durchschnittswert ergaben Absolventenbefragungen zum Verbleib im Beruf – seit 2005 jährlich durchgeführt von der Steuerberaterkammer Sachsen.

In den Steuerberatungskanzleien und Unternehmen gehören Steuerfachangestellte zu den qualifiziertesten Mitarbeitern. Sie unterstützen die Steuerberater bei der Bearbeitung unterschiedlichster Mandantenanliegen. Zu den wesentlichen Aufgaben gehören die Finanz- und Lohnbuchführung, die Vorbereitung von Jahresabschlüssen, die Bearbeitung von Steuererklärungen und die Prüfung von Korrespondenz und Bescheiden.

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Nach dem erfolgreichen Abschluss ist es unter Einhaltung bestimmter Fristen möglich, sich in ganz verschiedene Richtungen weiterzuentwickeln. So ist es nach mindestens drei Jahren Berufspraxis möglich, die Fortbildung zum Steuerfachwirt oder Bilanzbuchhalter zu machen. Außerdem kann der Beruf des Steuerfachangestellten ein Sprungbrett für die Karriere zum Steuerberater sein.

Die Höhe der Ausbildungsvergütung orientiert sich meist an der Empfehlung der Steuerberaterkammer Sachsen, kann aber – unter Berücksichtigung einer um maximal 20 Prozent unter der empfohlenen Vergütung liegenden Angemessenheitsgrenze – individuell vom Ausbildenden festgelegt werden. Ab dem Ausbildungsjahr 2023/2024 empfiehlt die Steuerberaterkammer eine Ausbildungsvergütung für das

  • 1. Ausbildungsjahr von 1.150,00 EUR
  • 2. Ausbildungsjahr von 1.250,00 EUR
  • 3. Ausbildungsjahr von 1.350,00 EUR

Sie interessieren sich für den Beruf und sind auf der Suche nach einer Ausbildungs- oder Praktikumsstelle? Dann recherchieren Sie nach freien Plätzen in unserer Ausbildungsplatzbörse.

Vorbereitung auf neue Ausbildungsinhalte

Über diesen Link auf die BIBB-Internetseite lässt sich die Umsetzungshilfe downloaden und/oder bestellen: Neue Umsetzungshilfe

Ausbilder-Podcast für die Steuerberatung

Was müssen Ausbilder alles leisten? Wie sieht die Ausbildung von heute aus und was kommt auf uns zu?

 

Externe Inhalte

Bitte akzeptieren Sie "Externe Medien"-Cookies um den Inhalt zu sehen.

Ich bin einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden und personenbezogene Daten an Dritte laut den Datenschutzbestimmungen übermittelt werden.

FAQ-Video der Abteilung Berufsausbildung

Julia Wetzlei und Sylvia Pogrzeba beantworten die wichtigsten Fragen, die ihnen häufig rund um die Ausbildung gestellt werden:

  • Ausbildungsnachweis
  • Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
  • Fehlzeiten
  • Prüfung
  • Schwangerschaft während der Ausbildung
  • Teilzeitausbildung

Berufsausbildung

Gemäß Berufsbildungsgesetz ist der Berufsausbildungsvertrag vor Beginn der Berufsausbildung abzuschließen und unverzüglich nach Abschluss bei der Steuerberaterkammer Sachsen einzureichen.

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen zur Eintragung ein:

  • Berufsausbildungsvertrag oder Umschulungsvertrag (inkl. Antrag auf Eintragung)
  • Ärztliches Attest wenn der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine
  • Kopie des Abschlusszeugnisses der vorangegangen Schul- oder Berufsausbildung (wenn bereits vorhanden)

Was ist eine Einstiegsqualifizierung?

Die betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) beinhaltet ein betriebliches Langzeitpraktikum von mindestens 6 bis maximal 12 Monate. Eine Übernahme in Ausbildung sollte vom Unternehmen angestrebt werden.
EQ dient der Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Die Inhalte orientieren sich an den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe (§ 4 BBiG, § 25 HwO und dem AltPflG).
Mit einer Übergangsquote in betriebliche Berufsausbildung von über 60 Prozent hat sich EQ in den vergangenen Jahren als ein erfolgreiches Instrument zur beruflichen Intergration junger Menschen und zur Stabilisierung und Ausweitung betrieblicher Berufsausbildung erwiesen.

Vorteile

Sie lernen künftige Auszubildende und deren Leistungsfähigkeit in der betrieblichen Praxis kennen. Sie haben die Möglichkeit, die EQ-Teilnehmer/in praxisnah zur Ausbildung hinzuführen. Wenn Sie bisher nicht oder nicht mehr ausgebildet haben, können Sie mit EQ den (Wieder-) Einstieg in die Ausbildung erproben. Eine Substitution von Ausbildung durch EQ darf aber nicht stattfinden.

Einstiegsqualifizierungsvertrag
Einstiegsqualifizierungsnachweis

Ausbildungsplan/Ausbildungsnachweis

Nach Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis erhält der Ausbildende den von der Kammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsplan/Ausbildungsnachweis (elektronisch oder schriftlich) zusammen mit den Vertragsunterlagen. Dieser ist dem Auszubildenden auszuhändigen und von ihm während der Ausbildungszeit laufend zu führen. Durch die Unterschrift bestätigen die/der Ausbildenden und die/der Auszubildende, dass die Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsplan durchgeführt worden ist. Der Ausbildungsplan/Ausbildungsnachweis ist bei der mündlichen Prüfung dem Prüfungsausschuss vorzulegen.

Der Ausbildungsplan/Ausbildungsnachweis ist auf den Regelfall einer dreijährigen Ausbildungsdauer zugeschnitten. Wurde eine kürzere Ausbildungsdauer vereinbart, muss der Ausbildende eine Regelung hinsichtlich der Vermittlung der Ausbildungsinhalte in der verkürzten Ausbildungszeit treffen.

Berufsschule

Mit Abschluss des Berufsausbildungsvertrages verpflichtet sich der Ausbildende, den Berufsschulpflichtigen unverzüglich bei der Berufsschule anzumelden. Auf der Homepage der Kammer finden Sie unter Anmeldung Berufsschule das Anmeldeformular zum Besuch der Berufsschule.

Ausbildungszeit

Die Ausbildungszeit beträgt nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung 3 Jahre (Regelausbildungsdauer). Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann die Regelausbildungsdauer bereits bei Vertragsabschluss verkürzt werden.
Um bis zu 12 Monate

  • bei Nachweis der Hochschul- bzw. Fachhochschulreife oder
  • bei einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung in einem nicht kaufmännischen Beruf.

Auch bei Vorliegen beider Voraussetzungen beträgt die Mindestausbildungszeit 2 Jahre.

Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, kann die Ausbildungszeit während der Ausbildung verkürzt werden, wenn die Leistungen des Auszubildenden dies rechtfertigen.

Beginn der Ausbildung

In der Regel wird die Ausbildung zum 1. August eines Jahres begonnen und endet bei einer 3 jährigen Ausbildung am 31.07.. Sie kann aber auch zu jedem anderen Zeitpunkt gestartet werden. Zu beachten ist hier nur, dass sich damit auch das Ende der Ausbildung entsprechend ändert und das Auswirkungen auf den Termin der Abschlussprüfung hat.

Zur Sommerprüfung werden alle Auszubildenden geladen, deren Ausbildungszeit im Zeitraum vom 1. April bis 30. September eines Jahres endet. Zur Winterprüfung alle Auszubildenden, deren Ausbildungszeit im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März des Jahres endet.

Bei einem verspäteten Beginn der Ausbildung steigt der Auszubildende in das laufende Schuljahr der Berufsschule ein. Versäumter Unterrichtsstoff muss entsprechend nachgelernt werden.

Probezeit

Die Probezeit beträgt mindestens 1 Monat und maximal 4 Monate. Eine Verlängerung der Probezeit ist nur möglich, wenn die Probezeit für einen Zeitraum von mehr als ein Viertel unterbrochen wurde. Die Probezeit verlängert sich dann um den Zeitraum der Unterbrechung (vgl. § 20 BBiG).

Regelmäßige tägliche Ausbildungszeit

Die Vereinbarung der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit hat die Auswirkung, dass eine über sie hinausgehende Beschäftigung des Auszubildenden im gesetzlich zulässigen zeitlichen Rahmen besonders zu vergüten ist (§ 17 Abs. 3 BBiG), soweit nicht ein Ausgleich durch zusätzliche Freizeit erfolgt.

Für Jugendliche gelten folgende Grundsätze:

  • Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Ruhepausen sind keine Arbeitszeit.
  • Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8 ½ Stunden beschäftigt werden.
  • Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden.
  • An Wochenenden dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

Für volljährige Auszubildende gilt das Arbeitszeitgesetz.
Hier kann die werktägliche Arbeitszeit auf bis 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Ausbildungsvergütung

Dem Auszubildenden ist eine angemessene Vergütung zu gewähren, die nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.

Die Ausbildungsvergütungsempfehlung der SBK Sachsen beträgt ab dem

1. Ausbildungsjahr 1.150,–€
2. Ausbildungsjahr 1.250,–€
3. Ausbildungsjahr 1.350,–€

Diese Vergütungssätze gelten unabhängig von Alter und Vorbildung des Auszubildenden. Höhere Ausbildungsvergütungen können vereinbart werden. Nach der Rechtsprechung kann eine Ausbildungsvergütungsempfehlung um bis zu 20 % unterschritten werden.

Bei Unterschreitung der Vergütungsempfehlung der Steuerberaterkammer Sachsen bitten wir um Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung (§ 17 Absatz 2 BBiG).

Urlaub

Für den Jahresurlaub gelten bei Jugendlichen § 19 Abs. 2 JArbSchG und bei Erwachsenen § 3 BUrlG. Diese Normen schreiben Mindesturlaub in Werktagen vor. Der Urlaub muss im Ausbildungsvertrag in Arbeitstagen angeben werden.

Der Mindesturlaub beträgt:
30 Werktage (25 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre,
27 Werktage (23 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre,
25 Werktage (21 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Bei Auszubildenden, die zu Beginn des Kalenderjahres bereits 18 Jahre alt sind, beträgt der Mindesturlaub 24 Werktage (20 Arbeitstage).

Bitte beachten Sie: Endet die Ausbildung bis einschließlich 30.06. ist der Urlaub anteilig zu geben. Endet die Ausbildung ab dem 01.07. ist der volle Jahresurlaub zu gewähren.

Der Teilurlaubsanspruch im ersten Kalenderjahr entsteht sofort mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses.
Hier haben wir für Sie Tabellen zur Berechnung des Urlaubs erstellt.

Bitte teilen Sie Änderungen des Berufsausbildungsvertrages wie z. B.

  • Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
  • Verlängerung der Ausbildungszeit
  • Verkürzung der Ausbildungszeit
  • Namensänderung
  • Adressenänderung
  • Wechsel der Berufsschule

unverzüglich der Kammergeschäftsstelle mit.

Auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen wird verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für jedes Geschlecht.

Zuständig für den schulischen Teil der Ausbildung zum/zur „Steuerfachangestellten“
Die Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule erfolgt durch den Ausbildenden.

Chemnitz

  • Berufliches Schulzentrum für Wirtschaft I,
    Lutherstraße 2, 09126 Chemnitz
    Telefon: 0371/ 400580, Fax: 0371 40058115, bsz.c6c@t-online.de, www.wirtschaft-chemnitz.de
    Einzugsbereich: kreisfreie Stadt Chemnitz, Landkreis Mittelsachsen, Erzgebirgskreis*

Dresden

  • Berufliches Schulzentrum für Wirtschaft Dresden “Prof. Dr. Zeigner”
    Hauptstelle: Tieckstraße 14, 01099 Dresden, Telefon: 0351/ 810876-0 (Sekretariat), Fax: 0351/ 810876-77, sekretariat@zeigner-schule.de, www.zeigner-schule.de
    Beschulung der Auszubildenden zum/zur Steuerfachangestellten:
    Außenstelle: Bodenbacher Str. 154a, 01277 Dresden,
    Telefon: 0351/ 216896-0, Fax: 0351/ 216896-13, aussenstelle@zeigner-schule.de
    Einzugsbereich: kreisfreie Stadt Dresden, Landkreis Meißen, Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge*
  • Berufliches Schulzentrum für Technik und Wirtschaft Dresden
    Berufsbildende Förderschule für Körperbehinderte, Hellerhofstr. 21, 01129 Dresden,
    Telefon: 0351/ 8485323, Fax: 0351 8485324, bsztuwdd@gmx.de, www.bsz-tuw-dd.de

Leipzig

  • Berufliches Schulzentrum 1 der Stadt Leipzig Wirtschaft und Verwaltung,
    Crednerstraße 1, 04289 Leipzig
    Telefon: 0341/ 4847921, Fax: 0341/ 4847923, info@bsz1leipzig.de, www.bsz1leipzig.de
    Einzugsbereich: kreisfreie Stadt Leipzig, Landkreis Nordsachsen, Landkreis Leipzig*

Löbau

  • Berufliches Schulzentrum Löbau Bereich Wirtschaft,
    Dietrich-Bonhoeffer- Str. 9, 02708 Löbau
    Telefon: 03585/ 4136120, Fax: 03585/ 4136123, bsz.loebau-sl@t-online.de, www.bszloebau.de
    Einzugsbereich: Landkreis Bautzen, Landkreis Görlitz*

Zwickau

  • Berufliches Schulzentrum für Wirtschaft,
    Gesundheit und Technik des Landkreises Zwickau Außenstelle Zwickau:
    Dr.- Friedrichs – Ring 43, 08056 Zwickau
    Telefon: 0375/ 287170, Fax: 0375 287159, verwaltung@bsz-wirtschaft-gesundheit.de, www.bsz-werdau.de
    Einzugsbereich: Landkreis Zwickau, Vogtlandkreis*

* Die Fachklassen werden in Abhängigkeit von der Anzahl der Schüler eingerichtet (§ 14 Abs. 1 Schulordnung Berufsschule – BSO). Das Sächsische Staatsministerium für Kultus legt die Einzugsbereiche und die Fachklassenstandorte fest (§ 14 Abs. 2 BSO). Es erstellt einen Teilschulnetzplan für die berufsbildenden Schulen (§ 23a SächsSchulG – zum Stand der Planung für nähere Informationen siehe www.berufsschulzukunft.sachsen.de).

Derzeit (Stand 03.03.2021) decken sich die Einzugsbereiche der Fachklassen im Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r mit den Zuständigkeitsbereichen der regionalen Standorte des Sächsischen Landesamtes für Schule und Bildung (LaSuB).

Eine Sonderstellung nimmt hier das Berufliche Schulzentrum für Technik und Wirtschaft Dresden ein. Dieses Berufliche Schulzentrum ist eine Berufsbildende Förderschule für die berufliche Bildung Jugendlicher mit gesundheitlichen Einschränkungen. Ein Einzugsbereich ist deshalb nicht definiert.

Auszubildende im 1. Ausbildungsjahr werden grundsätzlich wohnortnah beschult (§ 25 Abs. 5 SächsSchulG). Es kann ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Einzugsbereich vom Fachklassenstandort im Freistaat Sachsen gestellt werden. Nach Auskunft des Landesamtes für Schule und Bildung ist dieser an die Schule zu richten, die wohnortnah für die Beschulung zuständig wäre. Die Schule entscheidet nach gründlicher Prüfung der Gründe für den konkreten Einzelfall.

Es gilt die gesetzliche Regelung, dass der Ausbildungsnachweis von Auszubildenden auch elektronisch geführt werden kann. Ziel der Neuregelung ist die Förderung der Interaktion zwischen Auszubildenden und Ausbildenden. Außerdem soll die fortlaufende Lernzielkontrolle erleichtert werden.

Ausbildungsnachweis (PDF)

Für Ausbildungsverhältnisse mit Beginn der Berufsschulichen Ausbildung nach dem 01.08.2023 verwenden Sie bitte diesen

Ausbildungsnachweis (PDF)

 

Seminarbeschreibung

Pünktlich zum Ausbildungsbeginn im August bietet die Steuerberaterkammer Sachsen einen einwöchigen Lehrgang speziell für neue Auszubildende an. Unter der Überschrift „Kick-off-Einführungstage zum Ausbildungsbeginn“ bekommen die neuen Auszubildenden die wichtigsten Grundlagen rund um den Beruf des Steuerfachangestellten und das Arbeiten in einer Kanzlei vermittelt.

Die Kick-off Einführungstage eignen sich auch für neue Kanzlei-Mitarbeitende im Bereich Front Desk, Assistenz, Sekretariat oder Empfang.

Alle Informationen wie Termine und Abläufe finden Sie unter der Rubrik SEMINARE.

 

Prüfungen

Nachfolgend finden Sie alle wichtigen (Anmelde-)Termine und Orte zu den Prüfungen und Vorbereitungslehrgängen.

Die genannten Daten stehen unter dem Vorbehalt der Änderung.

Die Aufforderungen zu den Prüfungsanmeldungen für die Abschlussprüfungen und die Zwischenprüfung zum/zur „Steuerfachangestellten“ sowie die Einladungen zu den Vorbereitungslehrgängen werden für alle registrierten Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse rechtzeitig von der Kammer versendet. Wiederholer und Nachholer müssen sich entsprechend des zuletzt ergangenen Prüfungsbescheides eigenverantwortlich formlos schriftlich zur entsprechenden Prüfung anmelden.

Bei den Abschlussprüfungen und der Zwischenprüfung zum/zur „Steuerfachangestellten“ wird der Rechtsstand zum 31.12. des Vorjahres geprüft.

Zwischenprüfung 2023

Prüfungstermin: 07.03.2023
Merkblatt zur Zwischenprüfung 2023
Auswertung zur Zwischenprüfung 2023

Zwischenprüfung 2024

Anmeldeschluss: 01.11.2023
Ladung: bis vier Wochen vor Prüfungstermin
Prüfungstermin: 12.03.2024
Prüfungsort/-e:

  • Chemnitz, Dorint Kongresshotel Chemnitz, Brückenstr. 19, 09111 Chemnitz
  • Dresden, mightyTwice Hotel Dresden, Königsbrücker Str. 121a, 01099 Dresden
  • Leipzig, agra Messepark Leipzig, FORUM, Bornaische Str. 210, 04279 Leipzig

Merkblatt zur Zwischenprüfung 2024

Zwischenprüfung 2025

Anmeldeschluss: 01.11.2024
Ladung: bis vier Wochen vor Prüfungstermin
Prüfungstermin: 11.03.2025
Prüfungsort/-e: in Planung

Prüfungsanmeldung

für Auszubildende und betriebliche Umzuschulende:
Anmeldeformular

für Umzuschulende (Institute):
Anmedeformular

Abschlussprüfung Sommer 2024

Anmeldeschluss: 21.01.2024

schriftlicher Teil: 23.–24.04.2024
Prüfungsort/-e: Chemnitz, Dresden, Leipzig

mündlicher Teil: vrs. 10.–19.06.2024
Prüfungsort/-e: Chemnitz, Dresden, Leipzig

Abschlussprüfung Sommer 2025

Anmeldeschluss: 21.01.2025

schriftlicher Teil: 29.–30.04.2025
Prüfungsort/-e: in Planung

mündlicher Teil: in Planung
Prüfungsort/-e: in Planung

Abschlussprüfung Sommer 2026

Anmeldeschluss: 21.01.2026

schriftlicher Teil: 21.–22.04.2026
Prüfungsort/-e: in Planung

mündlicher Teil: in Planung
Prüfungsort/-e: in Planung

Abschlussprüfung Sommer 2027

Anmeldeschluss: 21.01.2027

schriftlicher Teil: 20.–21.04.2027
Prüfungsort/-e: in Planung

mündlicher Teil: in Planung
Prüfungsort/-e: in Planung

Prüfungsanmeldung

für Auszubildende und betriebliche Umzuschulende:
Anmeldeformular

für Umzuschulende (Institute):
Anmeldeformular

Abschlussprüfung Winter 2023

Anmeldeschluss: 01.09.2023

schriftlicher Teil: 20.–21.11.2023
Prüfungsort/-e:

  • Chemnitz, Berufliches Schulzentrum für Wirtschaft I, Lutherstr. 2, 09126 Chemnitz
  • Leipzig, Berufsförderungswerk Leipzig, Georg-Schumann-Straße 148, 04159 Leipzig

mündlicher Teil: 29.01.–02.02.2024
Prüfungsort/-e: Chemnitz, Leipzig

Merkblatt zur Abschlussprüfung

Abschlussprüfung Winter 2024

Anmeldeschluss: 01.09.2024

schriftlicher Teil: 26.–27.11.2024
Prüfungsort/-e:

  • Dresden, Hotel Elbflorenz Dresden, Rosenstraße 36, 01067 Dresden
  • Leipzig, Berufsförderungswerk Leipzig, Georg-Schumann-Straße 148, 04159 Leipzig

mündlicher Teil: in Planung
Prüfungsort/-e: Dresden, Leipzig

Abschlussprüfung Winter 2025

Anmeldeschluss: 01.09.2025

schriftlicher Teil: 17.–18.11.2025
Prüfungsort/-e: in Planung

mündlicher Teil: in Planung
Prüfungsort/-e: in Planung

Abschlussprüfung Winter 2026

Anmeldeschluss: 01.09.2026

schriftlicher Teil: 24.–25.11.2026
Prüfungsort/-e: in Planung

mündlicher Teil: in Planung
Prüfungsort/-e: in Planung

Abschlussprüfung Winter 2027

Anmeldeschluss: 01.09.2027

schriftlicher Teil: 23.–24.11.2027
Prüfungsort/-e: in Planung

mündlicher Teil: in Planung
Prüfungsort/-e: in Planung

Prüfungsanmeldung

für Auszubildende und betriebliche Umzuschulende:
Anmeldeformular

für Umzuschulende (Institute):
Anmeldeformular

Die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen wird den Absolventen der Abschlussprüfungen die Prüfungszeugnisse im Rahmen einer Festveranstaltung überreichen.

Für die Absolventen der Abschlussprüfungen Winter 2022 und Sommer 2023 findet die gemeinsame Absolventenfeier vorraussichtlich am 25. August 2023 im Maritim Hotel & Internationales Congress Center Dresden statt.

Für die Abschlussprüfungen Winter 2023 und Sommer 2024 findet die gemeinsame Absolventenfeier vorraussichtlich am 30. August 2024 im Maritim Hotel & Internationales Congress Center Dresden statt.

Vorbereitungskurse

Top vorbereitet!
Hier finden Sie all unsere Vorbereitungskurse für anstehende Abschlussprüfungen. Falls Sie Auffrischungskurse oder andere spezifizierte Seminare suchen, schauen Sie gerne bei unseren Seminaren und Web-Seminaren vorbei. Zu den Vorbereitungskursen

Aufgaben zurückliegender Prüfungstermine

Die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen stellt zum Zweck der Prüfungsvorbereitung die Aufgaben (ohne Lösungen) zurückliegender Termine der Steuerfachangestellten-Abschlussprüfungen zum Download im PDF-Format zur Verfügung. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere eine entgeltliche Weitergabe in Druckform oder auf elektronischem Weg, ist nicht gestattet. Die Einbindung dieser Seite in andere Internetangebote mittels Hyperlink bedarf der ausdrücklichen Zustimmung. Alle Rechte vorbehalten.

Schlichtungsausschuss

Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden ist bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen ein Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG eingerichtet.

Dieser Schlichtungsausschuss kann nur Streitigkeiten aus bestehenden Berufsausbildungsverhältnissen verhandeln, bzw. wenn es Streitigkeiten um deren Beendigung gibt. Die Verhandlung ist Prozessvoraussetzung für eine Klage vor dem Arbeitsgericht.

Eine Streitigkeit sollte erst vor den Schlichtungsausschuss getragen werden, wenn die Bemühungen der Vertragspartner, selbst zu einer Verständigung zu kommen, ohne Erfolg geblieben sind.

Begabtenförderung berufliche Bildung

Die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen ist zuständige Stelle im Rahmen der "Begabtenförderung berufliche Bildung" zur Vergabe eines Weiterbildungsstipendiums. Das Weiterbildungsstipendium unterstützt junge Menschen bei der weiteren beruflichen Qualifizierung. Das Weiterbildungsstipendium ist ein Förderungsprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).

Rechtsgrundlage ist die Richtlinie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) über die Begabtenförderung berufliche Bildung für junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung in der jeweiligen Fassung (siehe Rechts weiterführende Informationen). Die wichtigsten Informationen dieses Programms im Überblick:

Förderfähig sind anspruchsvolle – in der Regel berufsbegleitende Weiterbildungen:

  • Maßnahmen zum Erwerb fachbezogener beruflicher Qualifikationen,
  • Vorbereitungskurse auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, z. B. Steuerfachwirt, Geprüfter Bilanzbuchalter, Betriebswirt/-in, Fachkaufmann/Fachkauffrau,
  • Seminare zum Erwerb fachübergreifender und sozialer Kompetenzen, z. B. Fremdsprachen, EDV, Rhetorik, Mitarbeiterführung, Konfliktmanagement,
  • Berufsbegleitende Studiengänge, die auf der Ausbildung oder der Berufstätigkeit aufbauen. z.B. duales Studium an der Berufsakademie Sachsen.

Es gibt eine Vielzahl von Angeboten der verschiedenen Veranstalter. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten wählen ihre Maßnahmen selbst aus, über die Förderfähigkeit entscheidet die zuständige Stelle.

Bereits begonnene Maßnahmen können nicht gefördert werden. Die Förderung einer Maßnahme muss vor deren Beginn beantragt werden. Ist die Maßnahme förderfähig, können Sie Zuschüsse erhalten für:

  • Maßnahmekosten,
  • Fahrtkosten,
  • Aufenthaltskosten,
  • Notwendige Arbeitsmittel.

Neu ab 1.1.2017:

  • sog. IT-Bonus – Zuschuss i.H.v. 250 € zum Erwerb eines Computers möglich
  • Prüfungskosten

Über einen Zeitraum von drei Jahre hinweg (Aufnahmejahr plus zwei Kalenderjahre) können Zuschüsse von jährlich bis zu 2.400,00 € für die Finanzierung berufsbegleitender Weiterbildungen gezahlt werden, in drei Jahren insgesamt bis zu 7.200,00 €. Für jede Maßnahme ist ein Eigenanteil an den Kosten von 10% zu tragen.

Die Mittel für das Förderprogramm stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung bereit. In dessen Auftrag führt die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen das Förderprogramm durch. Ansprechpartner in allen Fragen der Begabtenförderung beruflich Bildung ist die Stelle, bei der der Berufsausbildungsvertrag eingetragen ist bzw. war. Die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen ist eine solche Stelle. Sie führt das Förderprogramm im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung nach dessen Richtlinien durch, trifft die Auswahl der Bewerber, berät diese, entscheidet über die Förderfähigkeit beantragter Weiterbildungen und zahlt die Fördermittel aus.

Sie haben drei Möglichkeiten, Ihre Qualifizierung für das Weiterbildungsstipendium nachzuweisen:

  • Sie haben Ihre Berufsabschlussprüfung mit mindestens 87 Punkten oder besser als „gut“ (bei mehreren Prüfungsteilen Durchschnittsnote 1,9 oder besser) bestanden, oder
  • Sie sind bei einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb unter die ersten Drei gekommen, oder
  • Sie weisen Ihre besondere Qualifikation durch einen begründeten Vorschlag Ihres Arbeitgebers oder der Berufsschule nach.

Bei der Aufnahme in das Programm müssen Sie jünger als 25 Jahre sein. Durch Berücksichtigung von Grundwehr- oder Zivildienst, Mutterschutz, Elternzeit, Abschluss einer weiteren beruflichen Ausbildung nach BBiG oder HwO u. a. kann die Aufnahme auch bis zu drei Jahre später erfolgen. Hierfür ist ein gesonderter Antrag auf Anerkennung erforderlich. Diesem Antrag sind beizufügen:

  • formloser Antrag mit Darlegung der besonderen Umstände
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Nachweise zu den angegebenen besonderen Umständen
  • Kopie des Berufsabschlusszeugnisses

Wenn Sie bereits 28 Jahre oder älter sind, können Sie ausnahmslos nicht mehr aufgenommen werden.

Voraussetzung für Ihre Aufnahme in das Weiterbildungsstipendium ist weiter ein aktueller Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses von mindestens 15 Wochenstunden. Wenn Sie arbeitslos sind, können Sie in die Begabtenförderung aufgenommen werden, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und die zuständige Agentur für Arbeit dies bestätigt.

Wenn Sie Vollzeitstudent/-in oder Hochschulabsolvent/-in sind, können Sie nicht aufgenommen werden.

Hinweis: Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Bewerbungsschluss ist der 05.01. des Kalenderjahres, Aufnahmetermin ist der 01.03. des Kalenderjahres.

Im anschließenden Auswahlverfahren werden alle Bewerbungen berücksichtigt, die fristgerecht und vollständig bei uns eingegangen sind. Antragsformulare gibt es bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.

Im Auswahlverfahren werden der Notendurchschnitt, der Schulabschluss vor Beginn der Ausbildung, die zu fördernde Maßnahme und ein ggf. vorhandener Migrationshintergrund berücksichtigt. Ende Januar des jeweiligen Jahres erhalten die Bewerber den Bescheid über die Aufnahme oder Ablehnung.

Werden im ersten Bewerbungsdurchgang nicht alle Plätze besetzt, so kann ein erneutes Bewerbungsverfahren – Nachverfahren durchgeführt werden.

Nach der Aufnahme durch die zuständige Stelle in das Programm müssen Sie sich als Stipendiatin und Stipendiat im Datenerfassungsportal des SBB registrieren. Erst danach sind Sie im Weiterbildungsprogramm endgültig aufgenommen.

Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFG)

Aufgrund der Vereinbarung zwischen der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen und der Steuerberaterkammer Niedersachsen gemäß § 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfestellungsgesetz – BQFG) ist für die Bearbeitung von Anträgen auf Feststellung der Gleichwertigkeit die Steuerberaterkammer Niedersachsen örtlich zuständig.

Es werden somit alle im Zusammenhang mit der Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation durch die Steuerberaterkammer Niedersachsen wahrgenommen. Wir bitten daher entsprechende Anfragen und Anträge direkt an folgende Adresse zu senden:

Steuerberaterkammer Niedersachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Adenauerallee 20
30175 Hannover

Kontakt