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Die Gebührenverordnung schafft einen sicheren Rahmen!

Gute Arbeit und gute Beratung kosten gutes Geld. In Sachsen leisten 2.500 Steuerberater hervorragende Arbeit, beraten Unternehmen und Privatleute. Diese Tätigkeit setzt ständige Weiterbildungen voraus, dazu kommt eine anspruchsvolle staatliche Prüfung. Das sichert eine hohe Beratungsqualität, die Mandanten zu Recht von den Steuerberatern und Kanzleien erwarten können. Für eine angemessene und transparente Vergütung sorgt die gesetzliche Gebührenverordnung, die den Rahmen für Honorare vorgibt.

Wie wird die Vergütung berechnet?

Grundsätzlich sind vier Kriterien zu beachten:

1. Bedeutung der Angelegenheit des steuerlichen Vorganges
2. Umfang der zu erledigenden Arbeiten
3. Schwierigkeit der zu bewältigenden Aufgaben
4. Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten.

In bestimmten Fällen wird das Haftungsrisiko mit berücksichtigt. Außerdem besteht ein Anspruch auf die Erstattung von Auslagen (zum Beispiel Porto, Telekommunikation). Bei besonders schwierigen Fällen mit hohem Aufwand kann der Berater eine abweichende Vergütung vereinbaren. Das muss jedoch schriftlich erfolgen.
Hier bitte eine Formulierung mit folgendem Inhalt einfügen:

  • grundsätzlich sind Steuerberater angehalten, die (so genannte mittlere) Gebühr anzusetzen

  • eine höhere als die mittlere Gebühr darf nur bei einem nachweislich höheren Aufwand angesetzt werden

  • eine geringere als die mittlere Gebühr kann nur in begründeten Ausnahmefällen angesetzt werden


Beispiele

Hier finden Sie einige Beispiele, die wir auf Basis der für die sächsischen Steuerberater geltenden Gebührenordnung recherchiert haben.

Beispiel 1: Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte

Eine Angestellte verdient im Jahr 20.000 Euro. Bei ihrem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach der Tabelle A der StBGebV. Der Anteil richtet sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn, mindestens jedoch 4.500 Euro.

Beispiel 2: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Viele vermieten eine Wohnung im eigenen Haus oder verpachten ein Grundstück. Für die Ermittlung dieser Einkünfte bekommt der Steuerberater 1/20 bis 12/20 der vollen Gebühr nach Tabelle A der StBGebV. Der Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag. Dieser ergibt sich aus der Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten, beträgt jedoch mindestens 6.000 Euro.

Beispiel 3: Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG

Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit (Forst- und Landwirtschaft, Gewerbebetrieb) wird der Gewinn aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben errechnet. Dafür erhält ein Steuerberater 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B der StBGebV. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt (§ 25 Abs. 1 StBGebV).

Bei der Suche nach einem Steuerberater unterstützen wir Sie hier mit unserem Steuerberater-Suchdienst.

Gebührenordnung – warum?

Die Gebührenverordnung dient vor allem einem Zweck: Dem Verbraucherschutz. Sie sorgt für Transparenz, da sie festschreibt, wie das Honorar für jede einzelne bezeichnete Leistung zu ermitteln ist. Alle Einzelleistungen müssen in der Rechnung aufgeführt werden. So kann der Mandant deutlich ersehen, welche Arbeitsleistungen der Steuerberater erbracht hat und wie sich das Gesamthonorar zusammensetzt. Damit erlaubt die Steuerberatergebührenverordnung eine umfassende Kostenkontrolle und erleichtert die Kontrolle durch Mandanten, aber auch Gerichte und Kammern. Außerdem werden Verbraucher (§ 13 BGB) dadurch geschützt, dass für ein erstes Beratungsgespräch nicht mehr als 180,- Euro anfallen und berechnet werden dürfen.

Wann gilt die Steuerberatergebührenverordnung?

Die Steuerberatergebührenverordnung gilt bei der Steuerberatung im engeren Sinne, also für die Beratung und Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und Hilfe bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.
Weitere Leistungen können zum Beispiel die Tätigkeit als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder Testamentsvollstrecker und auch die betriebswirtschaftliche Beratung sein. Dafür gibt es teilweise spezielle gesetzliche Regelungen, zum Teil müssen diese Leistungen individuell vereinbart werden.

Links

Weiter Informationen zu den Leistungen des Steuerberaters und der Vergütung sind auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer unter www.bstbk.de (Downloads) zu finden.