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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus – Information des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23.03.2020
Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe für ihre Mandanten, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2018 kann rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 entsprochen werden.
Für Unternehmen, die von der Ausbreitung des Coronavirus unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, kann auf formlosen Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 nachträglich bis auf Null Euro herabgesetzt werden, sodass bereits gezahlte Beträge erstattet oder mit anderen Zahllasten verrechnet werden können.