Ausbildungsplan/Ausbildungsnachweis
Nach Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis erhält der Ausbildende den von der Kammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsplan/Ausbildungsnachweis (elektronisch oder schriftlich) zusammen mit den Vertragsunterlagen. Dieser ist dem Auszubildenden auszuhändigen und von ihm während der Ausbildungszeit laufend zu führen. Durch die Unterschrift bestätigen die/der Ausbildenden und die/der Auszubildende, dass die Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsplan durchgeführt worden ist. Der Ausbildungsplan/Ausbildungsnachweis ist bei der mündlichen Prüfung dem Prüfungsausschuss vorzulegen.
Der Ausbildungsplan/Ausbildungsnachweis ist auf den Regelfall einer dreijährigen Ausbildungsdauer zugeschnitten. Wurde eine kürzere Ausbildungsdauer vereinbart, muss der Ausbildende eine Regelung hinsichtlich der Vermittlung der Ausbildungsinhalte in der verkürzten Ausbildungszeit treffen.
Berufsschule
Mit Abschluss des Berufsausbildungsvertrages verpflichtet sich der Ausbildende, den Berufsschulpflichtigen unverzüglich bei der Berufsschule anzumelden. Auf der Homepage der Kammer finden Sie unter Anmeldung Berufsschule das Anmeldeformular zum Besuch der Berufsschule.
Ausbildungszeit
Die Ausbildungszeit beträgt nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung 3 Jahre (Regelausbildungsdauer). Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann die Regelausbildungsdauer bereits bei Vertragsabschluss verkürzt werden.
Um bis zu 12 Monate
- bei Nachweis der Hochschul- bzw. Fachhochschulreife oder
- bei einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung in einem nicht kaufmännischen Beruf.
Auch bei Vorliegen beider Voraussetzungen beträgt die Mindestausbildungszeit 2 Jahre.
Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, kann die Ausbildungszeit während der Ausbildung verkürzt werden, wenn die Leistungen des Auszubildenden dies rechtfertigen.
Beginn der Ausbildung
In der Regel wird die Ausbildung zum 1. August eines Jahres begonnen und endet bei einer 3 jährigen Ausbildung am 31.07.. Sie kann aber auch zu jedem anderen Zeitpunkt gestartet werden. Zu beachten ist hier nur, dass sich damit auch das Ende der Ausbildung entsprechend ändert und das Auswirkungen auf den Termin der Abschlussprüfung hat.
Zur Sommerprüfung werden alle Auszubildenden geladen, deren Ausbildungszeit im Zeitraum vom 1. April bis 30. September eines Jahres endet. Zur Winterprüfung alle Auszubildenden, deren Ausbildungszeit im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März des Jahres endet.
Bei einem verspäteten Beginn der Ausbildung steigt der Auszubildende in das laufende Schuljahr der Berufsschule ein. Versäumter Unterrichtsstoff muss entsprechend nachgelernt werden.
Probezeit
Die Probezeit beträgt mindestens 1 Monat und maximal 4 Monate. Eine Verlängerung der Probezeit ist nur möglich, wenn die Probezeit für einen Zeitraum von mehr als ein Viertel unterbrochen wurde. Die Probezeit verlängert sich dann um den Zeitraum der Unterbrechung (vgl. § 20 BBiG).
Regelmäßige tägliche Ausbildungszeit
Die Vereinbarung der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit hat die Auswirkung, dass eine über sie hinausgehende Beschäftigung des Auszubildenden im gesetzlich zulässigen zeitlichen Rahmen besonders zu vergüten ist (§ 17 Abs. 3 BBiG), soweit nicht ein Ausgleich durch zusätzliche Freizeit erfolgt.
Für Jugendliche gelten folgende Grundsätze:
- Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Ruhepausen sind keine Arbeitszeit.
- Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8 ½ Stunden beschäftigt werden.
- Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden.
- An Wochenenden dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Für volljährige Auszubildende gilt das Arbeitszeitgesetz.
Hier kann die werktägliche Arbeitszeit auf bis 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Ausbildungsvergütung
Dem Auszubildenden ist eine angemessene Vergütung zu gewähren, die nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
Die Ausbildungsvergütungsempfehlung der SBK Sachsen beträgt ab dem
1. Ausbildungsjahr 1.150,--€
2. Ausbildungsjahr 1.250,--€
3. Ausbildungsjahr 1.350,--€
Diese Vergütungssätze gelten unabhängig von Alter und Vorbildung des Auszubildenden. Höhere Ausbildungsvergütungen können vereinbart werden. Nach der Rechtsprechung kann eine Ausbildungsvergütungsempfehlung um bis zu 20 % unterschritten werden.
Bei Unterschreitung der Vergütungsempfehlung der Steuerberaterkammer Sachsen bitten wir um Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung (§ 17 Absatz 2 BBiG).
Urlaub
Für den Jahresurlaub gelten bei Jugendlichen § 19 Abs. 2 JArbSchG und bei Erwachsenen § 3 BUrlG. Diese Normen schreiben Mindesturlaub in Werktagen vor. Der Urlaub muss im Ausbildungsvertrag in Arbeitstagen angeben werden.
Der Mindesturlaub beträgt:
30 Werktage (25 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre,
27 Werktage (23 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre,
25 Werktage (21 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Bei Auszubildenden, die zu Beginn des Kalenderjahres bereits 18 Jahre alt sind, beträgt der Mindesturlaub 24 Werktage (20 Arbeitstage).
Bitte beachten Sie: Endet die Ausbildung bis einschließlich 30.06. ist der Urlaub anteilig zu geben. Endet die Ausbildung ab dem 01.07. ist der volle Jahresurlaub zu gewähren.
Der Teilurlaubsanspruch im ersten Kalenderjahr entsteht sofort mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses. Hier haben wir für Sie Tabellen zur Berechnung des Urlaubs erstellt.
Bitte teilen Sie Änderungen des Berufsausbildungsvertrages wie z. B.
- Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- Verlängerung der Ausbildungszeit
- Verkürzung der Ausbildungszeit
- Namensänderung
- Adressenänderung
- Wechsel der Berufsschule
unverzüglich der Kammergeschäftsstelle mit.
Auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen wird verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für jedes Geschlecht.