Der Europäische Rat hat am 27. Juni 2016 die Richtlinie (EU) 2016/1065 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen verabschiedet.
Diese Regelungen wurden mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2018) durch die Einführung des § 3 Abs. 13 bis 15 UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in nationales Recht umgesetzt. Damit wurde erstmals eine umsatzsteuerliche Regelung für Gutscheine ins Gesetz aufgenommen, die ebenso wie die MwStSystRL per Definition Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine vorsieht. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist, ob bei dem Gutschein die Verpflichtung besteht, ihn als Gegenleistung ganz oder teilweise anstelle einer regulären Zahlung für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von sonstigen Leistungen anzunehmen.
Die BStBK hatte bereits am 15. April 2019 in einer Eingabe an das BMF auf die offenen Fragen zur gesetzlichen Neuregelung hingewiesen. In dem Entwurf für das Anwendungsschreiben waren erfreulicherweise verschiedene Punkte daraus bereits aufgegriffen worden.
Die Grundsätze des Anwendungsschreibens sind erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt werden. Es wird jedoch auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn ab dem 1. Januar 2019 und vor dem 2. Februar 2021 ausgestellte Gutscheine von den Beteiligten nicht entsprechend den Vorgaben dieses BMF-Schreibens behandelt worden sind.
Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine
Das BMF hat ein Anwendungsschreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen veröffentlicht.