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Neues aus Berlin

Hinweise der BStBK zur Berufshaftpflichtversicherung überarbeitet

Das Präsidium der Bundessteuerberaterkammer hat am 28. April 2014 eine Neufassung der Hinweise zur Berufshaftpflichtversicherung beschlossen. Im Zuge der Neufassung wurden die bestehenden Hinweise in zahlreichen Punkten überarbeitet und an die in den letzten Jahren erfolgten Änderungen im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung angepasst. Neu in die Hinweise aufgenommen wurden dabei insbesondere Ausführungen zu den beiden folgenden Themen:
1. Versicherungsschutz für die gesellschaftsrechtliche Haftung bei Sozietäten und Partnerschaften
Vor dem Hintergrund der seit dem Jahr 2001 ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät) haben die Versicherer ihre Versicherungsbedingungen ergänzt und bieten für die Sozietät und Partnerschaft inzwischen einen erweiterten Versicherungsschutz an. Nach den jetzt geltenden Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz auch für die Sozietät bzw. Partnerschaft selbst, wenn gegen sie Ansprüche auf Schadenersatz aus Berufsversehen der einzelnen Sozien/Partner geltend gemacht werden. Die Sozietät/Partnerschaft ist dabei über die Versicherungen der Sozien/Partner mitversichert. Versichert ist auch die akzessorische Haftung des in eine Sozietät/Partnerschaft neu eintretenden Sozius/Partner für Berufsfehler, die vor dem Eintritt von einem anderen Sozius/Partner begangen wurden (sog. Eintrittshaftung). Versicherungsschutz besteht regelmäßig auch für den Fall, dass der ausscheidende Sozius/Partner nach § 160 Abs. 1 HGB akzessorisch für nach seinem Ausscheiden begangene Verstöße haftet (sog. Austrittshaftung). Ebenso ist bei interprofessionellen Sozietäten/Partnerschaften die akzessorische Haftung des Steuerberatersozius/-partners für von einem berufsfremden Sozius/Partner in dessen Vorbehaltsbereich begangene Fehler versichert.
Praxishinweis:
Der erweiterte Versicherungsschutz für die gesellschaftsrechtliche Haftung ist nur bei Neuverträgen Bestandteil der Standarddeckung. Für bestehende Versicherungsverträge gelten die neuen Bedingungswerke der Versicherer dagegen nicht automatisch. Bestehende Policen müssen daher im Einzelfall auf die neuen Versicherungsbedingungen durch Vereinbarung mit dem Versicherer umgestellt werden.
2. Versicherungspflicht bei genehmigter gewerblicher Tätigkeit
Seit dem Achten Steuerberatungsänderungsgesetz kann die zuständige Steuerberaterkammer vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Eine Ausnahmegenehmigung für eine gewerbliche Tätigkeit kann nach § 16 Abs. 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich BOStB u. a. erteilt werden bei Auslagerung vereinbarer Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG in ein gewerbliches Unternehmen, wie z. B. bei Auslagerung der Unternehmensberatungstätigkeit in eine GmbH, bei der der Steuerberater als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig ist. In diesem Fall ist der Steuerberater verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Unternehmen, in das die vereinbare Tätigkeit ausgelagert werden soll, eine Vermögensschaden-Haftpflicht¬versicherung abschließt, durch die die Haftpflichtrisiken aus der Tätigkeit der Gesellschaft bei der Erbringung der vereinbaren Tätigkeiten versichert sind. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Satz 1 DVStB, nach dem sich die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auch auf die vereinbaren Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG erstreckt. Keine Versicherungspflicht besteht dagegen bei Ausübung sonstiger gewerblicher Tätigkeiten außerhalb der Wahrnehmung vereinbarer Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG. Dies gilt auch für die Verwaltung eigenen Vermögens in gewerblicher Rechtsform.
Für den Fall der Auslagerung vereinbarer Tätigkeiten bieten die Versicherer entsprechenden Versicherungsschutz an, der allerdings neben der Standarddeckung gesondert vereinbart werden muss. Damit ist sichergestellt, dass die bestehende Versicherungspflicht tatsächlich erfüllt und eine Ausnahmegenehmigung für diese Tätigkeit von der Steuerberaterkammer erteilt werden kann. Die neu gefassten Hinweise zur Berufshaftpflichtversicherung erläutern näher, für welche genehmigten gewerblichen Tätigkeiten eine Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht und welche Anforderungen der entsprechende Versicherungsschutz erfüllen muss.
Die Neufassung der Hinweise kann auf der www.bstbk.de/de/presse/publikationen/index.html#Anker3 abgerufen werden. Die überarbeiteten Hinweise werden auch im Rahmen der nächsten Ergänzungslieferung in das Berufsrechtliche Handbuch eingestellt.