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Kassensysteme: SMF verlängert Frist bis zum 31. März 2021

paragraph-386042-bild_von_gerd_altmann_auf_pixabay-web

Das SMF hat beschlossen, Unternehmen, Händler und Gastwirte im Freistaat Sachsen in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben: Statt bis zum 30. September 2020 haben betroffene Unternehmen bis zum 31. März 2021 Zeit, um ihre elektronischen Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nachzurüsten. Diese mit der Corona-Pandemie begründete Fristverlängerung geht aus einer Medieninformation des SMF hervor.
Demzufolge werden Kassensysteme auch weiterhin nicht beanstandet, wenn der Einbau einer TSE bis zum 31. August 2020 nachweislich in Auftrag gegeben wurde. Das gilt auch, wenn der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen ist und eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.
Die Steuerberaterkammer bittet ihre Mitglieder, ihre von der Neuregelung betroffenen Mandanten entsprechend zu informieren.
Wir sehen es als Erfolg, unter anderem auch der Arbeit unseres Berufsstandes an, dass mit der Fristverlängerung die Finanzverwaltung der Realität Rechnung getragen hat und den Mandanten der Berufsträger mehr Zeit für die Umstellung ihrer Kassensysteme und für die damit verbundenen Investitionen zur Verfügung steht.
Hintergrund
Das BMF hatte im Benehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 6. November 2019 (BStBl. 2019 S. 1010) klargestellt, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Anforderungen unverzüglich umzusetzen sind. Jedoch wird es zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine TSE verfügen. Zwischenzeitlich hat das BMF sein Festhalten an dieser Frist bekräftigt. Deshalb haben mehrere Bundesländer jetzt eigene Regelungen geschaffen, um die Frist bis zum 31. März 2021 zu verlängern – darunter der Freistaat Sachsen. Die sächsische Finanzverwaltung wird Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden.