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Meldungen

Ab 2026 Änderungen bei Bekanntgabe von Verwaltungsakten: Übergangsregelungen und Verschiebung geplant

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Zum 1. Januar 2026 treten Änderungen bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf in Kraft. Bisher bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung durch die Steuerpflichtigen, wenn die Bekanntgabe per Datenabruf erfolgen soll. Ab 01.01.2026 wird das Regel-Ausnahme-Prinzip umgekehrt und die Steuerpflichtigen müssen künftig eine schriftliche Bekanntgabe, beispielsweise von Steuerbescheiden, aktiv beantragen. Falls dieser Antrag nicht gestellt wird, erfolgt die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf.

Angesichts der zahlreichen Übergangsprobleme, die sich durch diese Änderung ergeben, hatte sich die Steuerberaterkammer an das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (SMF) gewandt. Inzwischen hat das SMF mitgeteilt, dass aufgrund technischer Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neuen Regelung eine Verschiebung der Änderung des § 122a AO um ein Jahr auf den 1. Januar 2027 in Erwägung gezogen wird. Die Bundesländer stehen in Gesprächen mit dem Bundesministerium der Finanzen über diese mögliche Gesetzesänderung.

Für das Jahr 2026 ist zudem ein BMF-Schreiben geplant, das sich insbesondere mit den Übergangsproblemen befasst. Dabei geht es unter anderem um die Fortgeltung bereits abgegebener Erklärungen zur schriftlichen Bekanntgabe sowie die Anpassung von Vollmachten für die Bekanntgabe an Bevollmächtigte.

Die Steuerberaterkammer Sachsen wird Sie über die weiteren Entwicklungen informieren.

 

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