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Meldungen

Bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen

Sanktionen

Für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2025 ist davon auszugehen, dass es – trotz Bemühungen der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) – keinen temporären Verzicht auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren und damit keine erneute faktische Fristverlängerung zur Offenlegung über den 31. Dezember 2026 hinaus geben wird.

Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 der EU-Bilanzrichtlinie sieht vor, dass Jahresabschlüsse innerhalb einer angemessenen Frist, die zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag nicht überschreiten darf, offengelegt werden müssen. Darum haben das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) sowie das Bundesamt für Justiz (BfJ) auch keine tatsächliche Fristverlängerung gewährt, sondern jeweils bis zu einem nach dem Bilanzstichtag liegenden und zuvor kommunizierten Zeitpunkt auf die Sanktionierung einer verspäteten Offenlegung verzichtet. Zudem hat das BMJV stets darauf verwiesen, dass Maßnahmen, die zu einer faktischen Verlängerung der Offenlegungsfrist führen, besonders sorgsam abgewogen werden müssen und allenfalls auf Grundlage einer akut bestehenden Ausnahmesituation getroffen werden können.

Zuletzt hat sich die BStBK Ende 2025 mit einer Eingabe an das BMJV sowie das BfJ bezüglich eines Verzichts auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2024 gewandt und diese Forderung in weiteren Gesprächen untermauert. Daraufhin teilte das BMJV schriftlich mit, dass das BfJ erst ab Mitte März 2026 Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen einleiten wird.

Zugleich stellte das BMJV klar, dass eine zeitliche Verschiebung des Beginns der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren letztmalig für die Offenlegung von Jahresabschlüssen 2024 in Betracht kommt.