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Meldungen

BStBK fordert Fristverlängerung

Die Bundeststeuerberaterkammer engagiert sich erneut für eine Verlängerung der Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen.

Mit einem Schreiben vom 19. Februar 2021 an das Bundesjustitzministerium (BMJV) fordert die Bundessteuerberaterkammer (BStBK), dass die Frist für die Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen um mindestens weitere 2 Monate verlängert wird und vor dem 1. Mai 2021 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet werden. Hintergrund ist die Zusatzbelastung der Steuerberater und ihrer Mitarbeiter in den Kanzleien u. a. durch die Unterstützung der Mandanten bei der Beantragung von Soforthilfe, Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe I, II und III sowie der November- und Dezemberhilfe
Bereits am 15. Dezember 2020 hatte das Bundesamt für Justiz mitgeteilt, dass es in Abstimmung mit dem BMJV gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird. Damit wurde die Offenlegungsfrist faktisch bis zum 28. Februar 2021 verlängert.
Nachdem nun eine gesetzliche Fristverlängerung für die Jahressteuererklärungen 2019 um 6 Monate eingeräumt wurde, fordert die BStBK, nun auch die Frist für die Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen um mindestens weitere 2 Monate zu verlängern.