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Meldungen

Bundessteuerberaterkammer sendet Forderungskatalog an Wirtschaftsministerium

Mit einem Schreiben an des Bundeswirtschaftsministerium vom 01. Februar 2021 hat die Bundessteuerberaterkammer erneut Forderungen des Berufsstandes zur Beantragung der wirtschaftlichen Corona-Hilfen bekräftigt und eine möglichst zeitnahe Umsetzung angemahnt, um den weiteren Erfolg der Hilfsprogramme im Sinne der Unternehmen und der Steuerberater*innen zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund der beihilferechtlichen Fragestellungen, komplexen Fallkonstellationen und Sorgen vor Regressforderungen stehe vielerorts die Akzeptanz dieser Programme auf dem Spiel.
Steuerberater*innen seien als Compliance-Instanz zur Beantragung der Überbrückungshilfe eingebunden worden, um die Qualität der Anträge zu erhöhen und Missbrauch zu verhindern. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht absehbar gewesen, dass es zu so vielen inhaltlich voneinander abweichenden Hilfsprogrammen und zu einer Vielzahl höchst komplexer beihilferechtlicher Regelungen kommen würde. Aus der reinen Compliance-Instanz sei zunehmend eine Rechtsberatung geworden, bei der Vorteilhaftigkeitsüberlegungen in Bezug auf die unterschiedlichen, teilweise parallel geltenden Hilfsprogramme und die jeweilig zur Anwendung gelangenden beihilferechtlichen Vorgaben, unter Heranziehung teilweise nur prognostizierbarer Kennzahlen, anzustellen seien. Hieraus erwüchse die Gefahr etwaiger Regressforderungen der Mandanten und Haftungsrisiken für Steuerberater*innen. Die Belastung und Anspannung im Berufsstand seien infolgedessen enorm.
Die Bundessteuerberaterkammer fordert daher das Bundeswirtschaftsministerium als Initiator der Hilfsprogramme dazu auf, für die notwendige fundierte Hilfestellung und Rechtssicherheit zu sorgen und Haftungsrisiken für Steuerberater*innen möglichst auszuschließen. Hierzu und um die betroffenen Unternehmen effektiv betreuen zu können, benötigten Steuerberater*innen insbesondere:

  • Eine fachlich kompetente und ausreichend besetzte Hotline. Eingehende auch komplexere Fragestellungen müssen rechtsverbindlich und möglichst umgehend beantwortet werden. Steuerberater*innen können mit dieser für alle Beteiligten neuen Materie nicht allein gelassen werden.
  • Unterstützung bei den diversen beihilferechtlichen Fragestellungen im Rahmen der unterschiedlichen Hilfsprogramme.
  • Erleichterungen im Rahmen der Antragstellung, wie bspw. für die November- und Dezemberhilfe lediglich eine Antragstellung sowie die automatische Übernahme der Daten des Mandanten bei den unterschiedlichen Hilfsprogrammen und nicht jeweils eine händische Neueingabe durch Steuerberater*innen.
  • Aussagekräftige und eindeutige FAQ sowie weitere Arbeitshilfen, die ggf. Praxisfälle aufnehmen und umfassende Klarstellungen treffen. Es darf nicht länger der Eindruck entstehen, dass im Nachhinein Anforderungskriterien geändert werden, um Gelder nicht auszahlen zu müssen.
  • Die Möglichkeit, auch bereits bewilligte Anträge nachträglich unkompliziert noch ändern zu können.
  • Lediglich eine Schlussabrechnung für sämtliche in Anspruch genommenen Corona-Hilfsprogramme. Hierzu müssen die systemtechnischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass dies möglichst unbürokratisch erfolgen kann.
  • Verlängerung des Schlussabrechnungszeitraums bis 31. Dezember 2022. Hierzu bedarf es einer Verlängerung des befristeten beihilferechtlichen Rahmens (Temporary Framework).
  • Im Rahmen der Schlussabrechnung muss eine von Amts wegen durchgeführte Günstigerprüfung hinsichtlich der beihilferechtlichen Regelung über sämtliche Corona-Hilfsprogramme hinweg erfolgen.
  • Nachträgliche Anwendung der De-minimis-Beihilfen-Regelung und der Kleinbeihilfen-Regelung bei der Überbrückungshilfe II im Rahmen der Schlussabrechnung. Dies würde für den weit überwiegenden Teil der Anträge eine komplexe Verlustberechnung entbehrlich machen.
  • Klare und eindeutige Vorgaben hinsichtlich der jeweiligen Hilfsprogramme und der beihilferechtlichen Regelungen, sodass keine Vorteilhaftigkeitsprognosen durch Steuerberater*innen angestellt werden müssen und etwaige Regressforderungen und Haftungsrisiken entstehen; dies muss unbedingt verhindert werden.
  • Nachträgliche Korrekturen und Zahlungen zugunsten des Antragstellers im Rahmen der Schlussabrechnung, sodass z. B. im Rahmen der November- und Dezemberhilfe auch eine nachträgliche Änderung des Vergleichsumsatzes 2019 möglich ist.
  • Wenn Anträge infolge bestehender Unsicherheiten in Bezug auf die Vorgaben des jeweiligen Hilfsprogramms oder beihilferechtlicher Restriktionen falsch gestellt wurden, darf es weder zu subventionsrechtlichen Haftungsrisiken noch Regressansprüchen der Mandanten gegenüber Steuerberater*innen kommen. Dies muss sowohl bei der Antragstellung als auch im Rahmen der Schlussabrechnung gewährleistet sein.
  • Es bedarf einer schnelleren und unbürokratischen Auszahlung der dringend benötigten Hilfsgelder, um das Überleben der Unternehmen zu sichern.

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