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Meldungen

Corona-Soforthilfe – Sächsische Aufbaubank gibt Auskunft

Die SAB beantwortet die Fragen der Steuerberaterkammer Sachsen zum neuen Berechnungstool zur Corona-Soforthilfe

Die Sächsische Aufbaubank (SAB) hat in den letzten Wochen Schreiben an die Empfänger von Corona-Soforthilfe versandt, mit denen sie darüber informiert, dass den Finanzbehörden darüber Mitteilung gemacht wurde, dass und in welcher Höhe Corona-Soforthilfe bezogen worden ist. Gleichzeitig wies die SAB in ihren Schreiben auf ein von ihr zur Verfügung gestelltes Berechnungstool zur Corona-Soforthilfe hin, mit dem geprüft werden könne, ob der Bezug von Corona-Soforthilfe der Höhe nach berechtigt war. Für die Rückzahlung danach zu viel gezahlter Hilfen wurde ein Konto angegeben.
Die Steuerberaterkammer hatte sich daraufhin an die SAB gewandt und um Aufklärung insbesondere zur rechtlichen Bedeutung des genannten Schreibens für die Empfänger der Corona-Soforthilfe gebeten. Unsere Fragen und die dazugehörigen Antworten der SAB lauten wie folgt:

Frage 1:
Welche rechtliche Bedeutung hat der in den Schreiben enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit der Prüfung der Höhe der Corona-Soforthilfe? Handelt es sich um ein Rückmeldeverfahren, wie dies in anderen Bundesländern bei der Corona-Soforthilfe etabliert wurde? Ist die Aufforderung zur Prüfung der Höhe der Zahlungen bereits eine Art Aufforderung zur Schlussabrechnung? Oder liegt tatsächlich nur eine rechtlich unverbindliche Hilfestellung der SAB für die Berechnung der Höhe der Corona-Soforthilfe vor?

Antwort:
Es handelt sich um ein rechtlich unverbindliches Berechnungstool, das den Empfänger der Soforthilfe in die Lage versetzen soll, selbst zu erkennen, ob die Höhe der Soforthilfe angemessen war. Damit wird den Zuwendungsempfängern vor Start der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung durch die SAB im Stichprobenverfahren die Gelegenheit gegeben auf freiwilliger Basis Zuwendungen zurück zu zahlen. Diese Stichprobenprüfung ist unabhängig von der Schlussabrechnung aller Corona-Hilfen des Bundes eine zusätzliche vom Bund über das Land beauftragte Prüfung. Das Schreiben selbst diente im Übrigen der Information, dass die Förderdaten der Empfänger der Soforthilfe an die sächsischen Finanzämter weitergeleitet wurden.
Frage 2:
Das Berechnungsschema selbst ist relativ kurz gefasst und enthält keine weitergehenden Erläuterungen zu den einzelnen zu berücksichtigenden Einnahmen bzw. Ausgaben. In anderen Bundesländern existieren hierzu umfangreiche FAQ-Kataloge der Bewilligungsstellen, die die Berechnung der zulässigen Höhe der Corona-Soforthilfe doch erheblich vereinfachen und transparenter machen. Gibt es einen solchen FAQ-Katalog auch von der SAB? Auf der Webseite der SAB findet sich keiner.
Antwort:
Auf die Erstellung umfänglicher FAQ habe man verzichtet, da durch die Antragstellung im Förderportal und analytische Prüfhandlungen während und nach der Ausreichung der Soforthilfen, bzgl. Rückforderungen/Rückzahlungen die Situation in Sachsen sich erfreulicher darstellt als in anderen Ländern.
Frage 3:
Auffällig ist, dass das von der SAB angebotene Berechnungsschema in wesentlichen Punkten von den entsprechenden Hinweisen anderer Bundesländer abweicht. Beispielsweise sind nach dem entsprechenden FAQ-Katalog des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Einnahmenseite Geldzuflüsse, die aus der Aufnahme von Krediten resultieren, nicht zu berücksichtigen. Im Berechnungsschema der SAB sind unter den zu berücksichtigenden Einnahmen ausdrücklich Liquiditätsdarlehen benannt. Ebenso ist in Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Voraussetzungen der Ansatz von Personalkosten wie auch eines der Höhe nach begrenzten fiktiven Unternehmerlohns möglich. Auch dies gilt nach dem Berechnungsschema der SAB nicht für die sächsischen Bezieher der Corona-Soforthilfe. Da aber die Corona-Soforthilfe aus Bundesmitteln gezahlt wurde, läge es natürlich nahe, dass in allen Bundesländern die gleichen Berechnungskriterien Anwendung finden.
Antwort:
Soweit nach dem Berechnungstool bei den Einnahmen Liquiditätsdarlehen zu berücksichtigen sind, handelt es sich um Unterstützungsleistungen wie Spenden, Zuschüsse, Liquiditätsdarlehen von Dritten, die ausschließlich zur Liquiditätsverbesserung im entsprechenden Zeitraum dienten. Die Wortwahl „Liquiditätsdarlehen“ sei unglücklich gewählt gewesen und mittlerweile korrigiert. Gemeint seien nicht die Liquiditätshilfedarlehen „Sachsen hilft sofort“ oder betrieblich über Kreditinstitute aufgenommene Liquiditätsdarlehen, sondern von Dritten bspw. Kommunen als Hilfe/Unterstützung gewährte Darlehen. Die Berücksichtigung von Personalkosten befindet sich noch in Abstimmung.

Die Auskünfte der SAB sind auch nach Auffassung der Steuerberaterkammer nicht vollumfänglich zufriedenstellend. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie in den Kammermedien informieren.