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Neues aus Berlin

Elektronische Rechnung durch Steuerberater – Unterschriftsformerfordernis § 9 StBVV

Aus dem Berufsstand wird derzeit vermehrt die Frage gestellt, ob Steuerberater ihren Mandanten die eigenen Rechnungen auch elektronisch, zum Beispiel in Form einer PDF-Datei, übersenden dürfen.
Grundsätzlich gilt hier, dass der Steuerberater die Vergütung für seine Tätigkeit nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann. Soll eine Rechnung elektronisch versandt werden, ist dies nach dem derzeit geltenden Recht nur mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich (§ 9 StBVV i. V. m. § 126a BGB). In der Rechtsprechung und in der Literatur ist anerkannt, dass dem Unterschriftsformerfordernis nur mit der Übermittlung einer unterzeichneten Originalrechnung Genüge getan wird. So wurde ein Verstoß gegen die Schriftform gesehen, wenn die Rechnung als Dateianhang einer E-Mail übermittelt wird (Amtsgericht Altona, Urteil vom 3. Mai 2006, Az.: 319C C 337/05) sowie mit eingescannter Unterschrift (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 9. November 2006, Az.: 8 O 42/06). Da sich die qualifizierte, elektronische Signatur nicht als praxistauglich erwiesen hat, ist es aus Sicht des Präsidiums der Bundessteuerberaterkammer jedoch möglich, das Unterschriftsformerfordernis des § 9 StBVV durch eine schriftliche individuelle Vereinbarung zwischen Mandant und Steuerberater abzubedingen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich es sich, den Verzicht in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Mandanten zu vereinbaren. So kann den Bedürfnissen der Praxis entsprochen werden.
Damit ist der Steuerberater in der Lage, dem Auftraggeber die Originalrechnung zum Beispiel im PDF-Format elektronisch zuzusenden. Allerdings entbindet der Grundsatz der eigenverantwortlichen Berufsausübung den Steuerberater nicht davon, selbst die Gebührenrechnung zu erstellen und auch die Verantwortung für deren Richtigkeit zu tragen.
Die Rechtsprechung hat die Frage, ob auf das Unterschriftsformerfordernis verzichtet werden kann, bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Wirkung einer Verzichtserklärung bisher offengelassen (siehe Urteil vom 4. Dezember 2008, Az.: IX ZR 219/07).
In der Literatur – sowohl in der Kommentierung der StBVV (Feiter, Die neue Steuerberatervergütungsverordnung, § 9 StBVV, Rdnr. 184) als auch in der Kommentierung des § 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (= RVG; Enders in Hartung/Schons/Ender, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: RVG, § 10 RVG, Rdnr. 28) wird ein Verzicht für zulässig erachtet. Dem Steuerberater liegt im Falle der Übersendung einer eingescannten und unterschriebenen Rechnung die unterschriebene Originalrechnung vor, die dem Mandanten im Prozess noch nachgereicht werden kann. Formfehler können auch noch vor dem oder im Prozess geheilt werden. Auch im Umsatzsteuerrecht besteht seit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I 2011, S. 2131) die Möglichkeit, dass elektronische Rechnungen, die per E-Mail – ggf. mit Bilddatei oder Textdokumentenanhang – übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen.