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Entlastungsanträge nach § 9b StromStG für 2024 sind bis zum 31. Dezember 2025 zu stellen

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Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG für die Jahre 2024 und 2025 ausgeweitet.

Betriebe des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können demnach unter bestimmten Voraussetzungen erstmalig einen Entlastungsantrag in Höhe von 20,00 € je
Megawattstunde für im Jahr 2024 entnommenen Strom stellen. War für die Kalenderjahre bis 2023 ein Stromverbrauch von mindestens 48.700 kWh erforderlich, damit der Sockelwert von
250,00 € überstiegen wird, reicht für die Kalenderjahre 2024 und 2025 bereits ein Verbrauch von mehr als 12.500 kWh aus, um von der Steuerentlastung zu profitieren.

Dementsprechend sind die Entlastungsanträge für das Kalenderjahr 2024 spätestens bis zum 31. Dezember 2025 beim jeweils zuständigen Hauptzollamt zu stellen (Zoll online – Steuerentlastung nach § 9b StromStG).

Hingewiesen wird zudem auf den Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes (vgl. BT-Drs. 21/1866 vom 29. September 2025), der in Art.
1 Nr. 8 ab dem Jahr 2026 eine Entfristung und damit Verstetigung der Stromsteuerentlastung des § 9b StromStG vorsieht.

 

Bildquelle: freepik.com