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Meldungen

Erbschaftsteuer: Corona-bedingte Ausnahmen bei Mindestlohnsumme

Bereits am 30. Dezember 2021 einigten sich die obersten Finanzbehörden der Länder auf Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Mindestlohnsumme im Erbschaftsteuergesetz.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStKB) informiert über die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen nach § 13a Absatz 3 Satz 5 ErbStG, auf die sich die Finanzbehörden wohl bereits am 30.12.2021 geeinigt haben. Die Erlasse sind bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung bei Übertragungen von Betriebsvermögen ist u. a. an die Einhaltung der sog. Mindestlohnsumme geknüpft. Coronabedingt kann es zum Unterschreiten der Mindestlohnsumme und damit zu einer Nachversteuerung kommen. Die BStBK hatte sich hier schon frühzeitig für eine Anpassung der Regelungen eingesetzt.
Die gleich lautenden Erlasse der Länder sehen jetzt u. a. die Möglichkeit einer abweichenden Festsetzung oder eines Erlasses vor, sofern ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.06.1022 coronabedingt war. Sie stellen auf die Krise bezogen Bedingungen fest, die einzelfallbezogen geprüft werden.

  1. Zu den Erlassen