Zum 1. Juli 2025 treten Änderungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft. Was ändert sich im Einzelnen?
Gebührenerhöhung: Erhöht werden die Tabellen A bis D zur StBVV und somit der gegenstandswertabhängigen Vergütungen. Die Erhöhung erfolgt durchschnittlich um 6 Prozent. Zudem werden die Gebühren nach § 34 StBVV um durchschnittlich 9 Prozent angehoben.
Zeitgebühr: Es erfolgt eine Erhöhung um circa 9 Prozent. Zudem wird die Taktung von aktuell einer halben Stunde auf zukünftig eine Viertelstunde umgestellt.
Vergütungsvereinbarungen: Die Regelungen zu Vergütungsvereinbarungen wurden umfassend überarbeitet. § 4 Abs. 1 StBVV legt für alle Vergütungsvereinbarungen die Textform fest und schreibt eine eindeutige Bezeichnung sowie das erkennbare Absetzen von anderen Vereinbarungen außer der Auftragserteilung vor. Die § 4a und § 4b StBVV regeln nunmehr die Rechtsfolgen des Unterschreitens der gesetzlichen Vergütung sowie fehlerhafter Vergütungsvereinbarungen. Zudem wurde § 14 StBVV ersatzlos gestrichen. Für die Vereinbarung von Pauschalvergütungen gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 4 ff. StBVV.
Antrag auf verbindliche Auskunft: § 22 StBVV enthält nun eine eindeutige Abrechnungsgrundlage für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Antrag auf verbindliche Auskunft. Zudem sehen § 23 Abs. 2 StBVV neue Vergütungstatbestände für die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO und § 24 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 2 StBVV für die Erstellung von Mindeststeuererklärungen und Mindeststeuer-Berichten vor.
Weitere Anpassungen finden sich u.a. in § 3 StBVV – Klarstellung hinsichtlich der Abrechnung von Auslagen, in § 18 Abs. 2 und 3 StBVV – Erhöhung der Abwesenheitsgelder, in § 24 Abs. 5 StBVV – Neufassung des vormaligen § 24 Abs. 4 StBVV, § 33 Abs. 6 StBVV – Differenzierung bei der Ermittlung des Gegenstandswertes sowie § 40 StBVV – nunmehr einheitlicher Verweis auf das RVG.
Hinsichtlich der Anwendungen der Änderungen gilt es, die Übergangsvorschrift des § 41 StBVV n. F. zu beachten. Demnach gelten die geänderten Regelungen uneingeschränkt für alle nach dem 1. Juli 2025 neuabgeschlossenen Mandate. Anderenfalls gelten grundsätzlich die bisherigen Regelungen fort.
Traf der Steuerberater mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung mit der Geltungsdauer von mindestens einem Jahr, sind die geänderten Regelungen ab 1. Januar 2026 anwendbar. In diesen Fällen empfiehlt sich regelmäßig jedoch auch in Absprache mit dem Mandanten, die Vergütungsvereinbarung zu aktualisieren.
Erhöhung der Gebühren für Einspruchsverfahren
Nach § 40 StBVV bestimmen sich die Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren nach dem RVG. Mit Wirkung bereits zum 1. Juni 2025 werden auch die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhöht.