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Ertragssteuerliche Behandlung von Kryptowährungen

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte eine25 Seiten umfassende Stellungnahme zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowährungen. In dem Schreiben wird bestätigt, dass die einzelnen Einheiten virtueller Währungen und sonstiger Token Wirtschaftsgüter sind. Diese Entscheidung trafen zwischenzeitlich auch bereits verschiedene Finanzgerichte so. Weiterhin differenziert das BMF nunmehr zwischen einer Blockerstellung mittels Proof of Stake (Forging) und dem Staking, bei dem Personen lediglich Einheiten einer virtuellen Währung für einen Stake bereitstellen, ohne selbst als Forger an der Blockerstellung beteiligt zu sein. Dieses Staking wird als private Vermögensverwaltung betrachtet. Die Blockerstellung (Mining oder Forging) wird demgegenüber in der Regel als gewerbliche Tätigkeit anzusehen sein. Die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen unterliegt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Verlängerung der Veräußerungsfrist kommt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG auf zehn Jahre bei virtuellen Währungen nicht in Frage. Die noch fehlenden Aussagen zu Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten sollen demnächst in einem eigenen Schreiben geregelt werden.