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Neues aus Berlin

Europarechtswidrigkeit der sog. „überdachenden Besteuerung?“

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat durch Beschluss vom 19. Dezember 2013 (Az. 3-K-2654/11) dem Europäischen Gerichtshof (Az. C-241/14) die Frage vorgelegt, ob die überdachende Besteuerung eines deutschen Staatsangehörigen, der seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat und als umgekehrter Grenzgänger für seinen Schweizer Arbeitgeber im Inland arbeitet, nach Art. 4 Abs. 4 DBA Deutschland-Schweiz i. V. m. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz gegen das Freizügigkeitsabkommen (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999) verstößt. Die überdachende Besteuerung erlaubt es dem deutschen Fiskus, auf Einkünfte aus deutschen Quellen im Jahr des Wegzugs in die Schweiz und den folgenden 5 Kalenderjahren zuzugreifen. Dies betrifft insbesondere den Arbeitslohn, der nach dem Wegzug als Grenzgänger für eine Tätigkeit bei einem deutschen Arbeitgeber bezogen wird. Inhalt der Regelung ist also ein „zeitlicher Aufschub der Abkommensberechtigung“ für den Wegziehenden. Voraussetzung ist, dass der Wegziehende kein Schweizer Staatsbürger ist.
Das Finanzgericht begründet seinen Vorlagebeschluss u. a. damit, dass sich der Kläger als deutscher Staatsbürger gegenüber seinem Herkunftsstaat Deutschland auf Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens berufen könne. Er könne demzufolge verlangen, dass er mit einem im Inland tätigen Arbeitnehmer mit Schweizer Staatsangehörigkeit, der in die Schweiz wegzieht, gleichgestellt wird. Demzufolge würde die erweiterte beschränkte Steuerpflicht im Sinne der überdachenden Besteuerung nicht eingreifen. Der vorlegende Senat geht davon aus, dass insbesondere Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit die Ausübung des Freizügigkeitsrechts i. S. v. Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens beeinträchtigen können und deshalb europarechtswidrig sind.
Für die Praxis:
Entsprechende Sachverhalte sollten offen gehalten werden.