Die Steuerberaterkammer hat als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 51 Abs. 8 GwG für die von ihr beaufsichtigten Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und
Anwendungshinweise (AAH) für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen.
Diese Pflicht gem. § 51 Abs. 8 Satz 2 GwG kann die Steuerberaterkammer auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise genehmigt, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind. Durch Beschluss der zuständigen Abteilung Berufsrecht/Berufsaufsicht/Geldwäscheaufsicht des Vorstandes der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen am 03. März 2026 wurden die durch das Präsidium der Bundessteuerberaterkammer beschlossenen Auslegungs- und Anwendungshinweise vom 27. Januar 2026 genehmigt. Sie finden diese hier.
