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GWG Meldungen

Geldwäscheprävention - Finale GwG-Meldeverordnung

Paragraph

Am 1. September 2025 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) die finale Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes (GwGMeldV): BGBl 2025 I Nr. 200 vom 01.09.2025

Die finale Verordnung sieht vor, dass geldwäscherechtliche Verdachtsmeldungen zukünftig verbindlich elektronisch zu übermitteln sind. Neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformats (§ 2 GwG-MeldV) legt die Verordnung zugleich die inhaltlichen erforderlichen Angaben fest, die erfüllt sein müssen, damit die Meldepflicht gemäß §§ 43, 44 des GwG als erfüllt anzusehen ist. Die erforderlichen Angaben hierzu finden sich zukünftig in § 3 GwG-MeldV sowie der Anlage zu § 3 Abs. 3 GwG-MeldV.

Letztlich sieht die Verordnung in § 4 GwG-MeldV vor, dass die Financial Intelligence Unit (FIU) zur Prüfung, ob die Vorgaben zu Form und Inhalt der Verdachtsmeldung eingehalten wurden, technische Verfahren einsetzen kann. Hierdurch wird der FIU eine weitgehende Automatisierung des Meldeverfahrens ermöglicht.

Die GwG-MeldV tritt zum 1. März 2026 in Kraft.