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Meldungen

Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen im Steuerberatungsbereich

Nach dem BMF-Schreiben vom 29.06.2015, BStBl I S. 542, ist das BFH-Urteil vom 14.05.2014 – VIII R 25/11, BStBl 2014 II S. 968, auch über die entschiedenen Fälle der Anwendung der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) anzuwenden. Der BFH hatte mit diesem Urteil entschieden, dass die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach der Honorarordnung entstanden ist. Solche Abschlagszahlungen sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren.
Die Rechtsprechung soll also nach Verwaltungsauffassung auf alle Fälle anwendbar sein, in denen sich die Möglichkeit der Anforderung von Abschlagszahlungen

  • aus einer Honorarordnung,
  • aus § 632a BGB oder
  • aus einer einzelvertraglichen Regelung

ergibt. Betroffen sind damit faktisch alle Werkverträge. Entscheidend ist dabei die Möglichkeit, Abschlagszahlungen anzufordern (und nicht die tatsächliche Anforderung und Zahlung der Abschlagszahlung). Nicht betroffen sind reine Anzahlungen, denen noch keine Gegenleistung des Auftragnehmers gegenübersteht.
Auch bilanzierende Steuerberater können somit grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Rechtsprechung fallen. Für die laufende Beratung (Buchhaltung, Jahresabschlüsse usw.) dürfte dies aber faktisch nicht zu einer vorgezogenen Gewinnrealisierung führen. Betroffen sein können u. E. aber größere Projekte wie Umstrukturierungen einer Unternehmensgruppe u. Ä. oder auch längerfristige Leistungen im Bereich der Unternehmensberatung. Es ist dabei aber jeweils zu prüfen, ob es einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Abschlagszahlungen gibt.
Die BFH-Rechtsprechung gilt allerdings nach dem o.g. BMF-Schreiben erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 23.12.2014 beginnen (also i.d.R. ab dem Wirtschaftsjahr 2015). Ein sich aus der erstmaligen Anwendung der Rechtsprechung ergebender Mehrgewinn kann auf drei Jahre verteilt werden.