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GWG Meldungen

Geldwäsche: Drittländer mit hohem Risiko

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Die Europäische Kommission (EU) aktualisierte die Liste der Drittländer mit hohem Risiko im Geldwäschekontext. Sie ist abrufbar im öffentlichen Internetbereich der Financial Intelligence Unit (FIU) unter www.zoll.de im Menüpunkt „Fachliche Informationen“ (Link: https://www.zoll.de/DE/FIU/Fachliche-Informationen/Drittlaender/drittlaender_node.html.)

Damit machte die EU-Kommission von dem Recht in § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG Gebrauch und benennt Drittländer mit Defiziten in der Präventionsarbeit namentlich in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14. Juli 2016, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/1219 vom 17. Mai 2023.

Was bedeutet das in der Rechtsfolge? Der Verpflichtete muss in den Fällen, in denen sein Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte einer natürlichen bzw. juristischen Person in einem von der EU-Kommission ermittelten Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist oder an Transaktionen ein Drittstaat mit hohem Risiko beteiligt ist, zusätzlich verstärkte Sorgfaltspflichten beachten. Eine „Beteiligung“ ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/13827, Begr. zu § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG, S. 80) u. a. auch dann anzunehmen, wenn die Vermögenswerte einer Transaktion in einem Drittstaat mit hohem Risiko liegen, die Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigten selbst aber nicht in dem Drittstaat ansässig sind.