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Jahresabschlüsse 2020: Verzicht auf Sanktionierung gefordert

Die Bundessteuerberaterkammer fordert , bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 bis Ende Mai 2022 auf Saktionierung zu verzichten.

Die Bundessteuerberaterkammer fordert einen verlängerten Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020. Bereits im Januar 2022 war durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Verzicht auf Sanktionierung bis zum 7. März 2022 verkündet worden. Mit einem Schreiben an das Bundesjustizministerium bittet die BStBK um eine Verlängerung dieser „Fristverlängerung“ bis Ende Mai 2022.
Ursprünglich hätten alle Jahresabschlüsse bis zum 31. Dezember 2021 offengelegt werden müssen. Hintergrund dieser notwendigen Forderung ist die enorme Arbeitsbelastung in den Steuerberatungskanzleien aufgrund der zusätzlich Anträge auf Corona-Hilfen, Kurzarbeitergeld etc.
Im Schreiben an das Bundesjustizministerium heißt es konkret:
"Für den Berufsstand der Steuerberater war es von immenser Wichtigkeit, dass vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet wird, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet.
Doch leider stellen wir fest, dass diese „Fristverlängerung“ aufgrund des anhaltenden coronabedingten Arbeitsaufkommens in den Steuerberatungskanzleien nicht ausreicht. Erst kürzlich hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 um weitere 3 Monate bis Ende Juni 2022 verlängert. Zudem sind die Kanzleien bereits intensiv mit der Vorbereitung zur Erstellung der Feststellungserklärungen für die novellierte Grundsteuer beansprucht. Die Kapazitäten für die laufenden, weiterhin fortbestehenden originären Tätigkeiten in den Kanzleien sind dadurch erheblich eingeschränkt. Der Abbau des massiven coronabedingten Bearbeitungsrückstaus bedarf daher einer weiteren zeitlichen Entspannung.
Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie dringend auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis Ende Mai 2022 zu verzichten."

  1. www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/stellungnahmen/BStBK_2022-005_2022-02-25_Eingabe_Fristverlaengerung_Offenlegung.pdf