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Meldungen

Jahresabschlüsse: Kein weiterer Verzicht auf Sanktionierung

Das Bundesjustizministerium (BMJ) teilt mit, dass es keinen weiteren Verzicht auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB über den 7. März 2022 hinaus geben wird.

Das Bundesjustizministerium (BMJ) teilt mit, dass es keinen weiteren Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen geben wird. Die Frist zur Pffenlegung war bereits am 31.12.2021 verstrichen. Allerdings hatte das BMJ einen Verzicht auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahrenbis zum 7. März 2022 erklärt. Die Bundsesteuerberaterkammer BStBK hatte sich intensiv um eine Verlängerung bis Ende Mai 2022 bemüht.
Das Ordnungsgeldverfahren wird nun allein aufgrund der Meldung vom Betreiber des Bundesanzeigers über die nicht rechtzeitige Offenlegung von Amts wegen eingeleitet.
Das Ordnungsgeld wird dabei zunächst angedroht. Die Androhung wird mit einer Fristsetzung von sechs Wochen für die Einreichung der Unterlagen verbunden. Innerhalb dieser Frist muss der Verpflichtung nachgekommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt werden. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes werden den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt. Diese betragen (derzeit) rund 100,00 €.
Einzelheiten dazu und weitere Informationen zum Thema Offenlegung können Sie den www.berufsrecht-handbuch.de/ii-berufsrechtlicher-teil/3-facharbeit-im-rechnungswesen/32-hinweise-der-bundessteuerberaterkammer/323hinweise-zur-offenlegung-nach-den-325-ff-hgb entnehmen.