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Neues aus Berlin

Keine Vertretungsbefugnis des Steuerberaters in Statusfeststellungsverfahren

Nach der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht ist jetzt klargestellt (Az: 1 BvR 2504/14), dass Steuerberater ihre Mandanten nicht in Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund vertreten dürfen. Mit dieser Entscheidung wurde – wenn auch nicht im Interesse des Berufsstands – der Instanzenweg in den von der Bundessteuerberaterkammer stellvertretend für den gesamten Berufsstand geführten und mit der Deutschen Rentenversicherung abgesprochenen Musterverfahren vollständig ausgeschöpft.
Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. März 2014, in dem der 12. Senat des BSG eine Vertretungsbefugnis des Steuerberaters in Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) verneint hat, ist damit rechtskräftig (Az.: B 12 R 4/12 R). Unterstützt wurde die klagende Steuerberaterin in diesem Verfahren gemeinsam von der Bundessteuerberaterkammer und dem Deutschen Steuerberaterverband e. V. (DStV). Das BSG hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

  • Der Antrag auf Statusfeststellung sei – anders als der Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (siehe dazu gleich unter 2.) – nicht als tatsächliches Handeln anzusehen, sondern als rechtliches Handeln und damit als Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG.
  • Das Statusfeststellungsverfahren sei keine Nebenleistung zu der dem Steuerberater übertragenen Lohnbuchführung, sondern eine Haupttätigkeit und gehöre damit nicht zum Berufsbild des Steuerberaters. Dem Steuerberater ist ein Tätigwerden nach § 5 RDG demnach nicht erlaubt.
  • Eine analoge Anwendung des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG komme nicht in Betracht. Das BSG verneint bereits das Vorliegen einer Regelungslücke, da in § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG Steuerberatern nur die Vertretungsbefugnis in Verfahren nach §§ 28h und 28p SGB IV eingeräumt wurde, nicht jedoch in §7a SGB IV-Verfahren. Das BSG bestätigt jedoch die eigene Rechtsprechung, dass die Verfahren nach §§ 28h, 28p und 7a SGB IV gleichwertig seien, vertritt aber die Auffassung, dass es dem Gesetzgeber vorbehalten sei, hier eine Abgrenzung vorzunehmen.

In diesem Zusammenhang wird noch auf eine weitere Entscheidung des Bundessozialgerichts hingewiesen: Der 9. Senat des BSG hatte es in seiner Entscheidung vom 14. November 2013 (Az.: B 9 SB 5/12 R) für zulässig erachtet, dass Steuerberater als Bevollmächtigte in Antragsverfahren zu Erstfeststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht bis zur Bescheiderteilung grundsätzlich keine Rechtsdienstleistungen erbringen. Bei dem Antrag handele es sich nämlich nur um tatsächliches Handeln und nicht um eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. In Widerspruchsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist ein Steuerberater (grundsätzlich) nicht befugt als Verfahrensbevollmächtigter aufzutreten. Gegen das Urteil wurde im Februar 2014 Verfassungsbeschwerde eingelegt, die jedoch auch nicht zur Entscheidung angenommen wurde (Az.: 1 BvR 353/14).
Nachdem jetzt die sozialgerichtliche Rechtsprechung für die nötige Rechtsklarheit gesorgt hat, wird in der Bundessteuerberaterkammer derzeit diskutiert, wie hier weiter im Interesse des Berufsstands und entsprechend den Bedürfnissen aus der Praxis verfahren werden soll.