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Neues aus Berlin

Kirchensteuerabzugsverfahren: Verlängerung des Regelabfragezeitraums in 2014

Im Hinblick auf die Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens ab dem 1. Januar 2015 hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell auf Folgendes hingewiesen:

  • Das BZSt verzeichnet nach wie vor einen hohen Eingang an Registrierungs- und Zulassungsanträgen von Kirchensteuerabzugsverpflichteten. Damit auch die aktuell Antragstellenden noch für das Einführungsjahr 2015 die Informationen zur Kirchensteuerpflicht erhalten können, werden Regelabfragen auch noch im November 2014 entgegengenommen und bearbeitet. Teilnehmer, die bislang noch keine Registrierung bzw. Zulassung beantragt haben, werden gebeten, sich umgehend an das BZSt zu wenden.
  • Bei Kapitalgesellschaften mit wenigen Anteilseignern ist eine Zertifizierung für das BZStOnline-Portal (BOP) nicht zwingend erforderlich. Wenn nur geringe Datenmengen für die Abfrage der KiStAM geliefert werden sollen (bis 1.000 Datensätze pro Anfrage), reicht ein vorhandenes ELSTER-Zertifikat aus, bzw. kann ein ELSTER-Zertifikat beantragt werden. Die Registrierung erfolgt einfacher und schneller als im BOP.
  • Eine Kapitalgesellschaft, die nicht beabsichtigt, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen, kann eine Registrierung und Abfrage zunächst zurückstellen. Voraussetzung ist, dass sich die Gesellschaft in die Lage versetzt, im Fall einer steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage – auch unterjährig – nachzuholen. Will die Gesellschaft aktuell keine Registrierung vornehmen, hat sie bei allen potentiell kirchensteuerpflichtigen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zu einer Anlassabfrage für den Fall einer Ausschüttung im Folgejahr einzuholen. Damit wird sichergestellt, dass die Prognose, dass eine Ausschüttung unterbleibt, im Folgejahr anlassbezogen korrigiert und der Kirchensteuerabzug vorgenommen werden kann.
  • Unternehmen können einen Datenübermittler, z. B. einen Steuerberater, mit der Abfrage beauftragen. Auch dann benötigt das auftraggebende Unternehmen aber eine selbstständige Zulassung zur Teilnahme am Fachverfahren „Kirchensteuerabzug“ auf Grundlage eines eigenen Zertifikats. Der Datenübermittler muss dann bei der Abfrage die Zulassungsnummer des Unternehmens, für das er die Abfrage durchführt, angeben. Abfragen, bei denen ein Steuerberater für die Abfrage verschiedener Mandantenunternehmen jeweils seine eigene Zulassungsnummer verwendet, werden im BZSt herausgefiltert und nicht weiter bearbeitet.
  • Im FAQ-Katalog für Abzugsverpflichtete ist in Kapitel V nunmehr unter der vorletzten Frage auch ein Mustertext für ein Informationsschreiben abrufbar (Musterschreiben). Es richtet sich von den Formulierungen her in erster Linie an Bankkunden und müsste für die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften ggf. angepasst werden.
  • Die bebilderte Anleitungen „Reg/Zulassung“ und „Regelabfrage“ auf der Homepage des BZSt (www.bzst.de) sind überarbeitet und aktualisiert worden.