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Meldungen

Maßnahmen zum Gelingen der Grundsteuer-Reform

Bundessteuerberaterkammer fordert notwendige Rahmenbedingungen zur Entlastung der Steuerberater

Die Bundessteuerberaterkammer hat mit einer Eingabe beim Bundesfinanzministerium für die Umsetzung notwendiger Maßnahmen im Rahmen der Reformierung der Grundsteuer geworben. Die Kammer setzt sich dafür ein, die aktuell hohe Arbeitsbelastung im Steuerberaterwesen zu reduzieren. Aufgrund der anstehenden Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen, der Erarbeitung der Jahressteuererklärungen und der originären Tätigkeiten arbeiten die Kanzleien bereits jetzt am Limit.
Um die Steuerberater bei der Bewältigung dieser Aufgaben zu unterstützen, hat die Bundessteuerberaterkammer beim Bundesfinanzministerium folgende Maßnahmen gefordert:

Bundesweite Versendung eines allgemeinen Informationsschreibens

Die Kammer sieht es als unabdingbar an, ein auf das jeweilige Grundstück bezogene Informationsschreiben an Grundsteuerpflichtige zu versenden, welches alle grundsteuerrelevanten Objekt-Angaben enthält. Ein solches Schreiben solle flächendeckend in allen Bundesländern verschickt werden.

Wirksamkeit der Empfangsvollmacht gegenüber den Kommunen

Empfangsvollmachten, die den Finanzämtern in der Vergangenheit für die Einheitswertfeststellung und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages angezeigt wurden, müssen für die Feststellung von Grundsteuerwerten gelten. Eine zusätzliche Einreichung einer Vollmacht dürfe es nicht geben. Gleichzeitig solle eine gegenüber der Finanzverwaltung angezeigte Vollmacht befreiende Wirkung gegenüber der Kommune entfalten.

Verlängerung der Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung

Aus Sicht der Kammer ist eine Fristverlängerung zur Abgabe der Feststellungserklärung um mindestens 6 Monate notwendig. Zudem dürfe eine verspätete Einreichung nicht zu Sanktionen führen.

Zugriffsmöglichkeit auf steuererhebliche Daten

Weiterhin sollen aufseiten der Verwaltung die technischen Möglichkeiten geschaffen werden, um Daten austauschen zu können, die für die Berechnung der Grundsteuer benötigt werden und die in zugänglichen Verzeichnissen der Verwaltung verfügbar sind. Besonders relevant seien hierbei Daten aus dem Kataster-, Vermessungs- und Grundbuchämtern. Steuerberatern müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, auf steuererhebliche Grundstücksdaten ihrer Mandanten unentgeltlich und elektronisch zugreifen zu können.
Die vollständigen Ausführungen finden Sie auf der www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/stellungnahmen/BStBK_2021-038_2021-11-12_Eingabe_Grundsteuer-Reform.pdf.