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Mehrstöckige Freiberufler-Personengesellschaften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich zu den Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung mehrstöckiger Freiberufler-Personengesellschaften geäußert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 4. August 2020, Az. VIII R 24/17, zu den Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung mehrstöckiger Freiberufler-Personengesellschaften geäußert. Damit wird höchstrichterlich klargestellt, was bei einer solchen Rechtsformgestaltung zu beachten ist, um eine Gewerblichkeit zu vermeiden.
Die Klägerin und Revisionsklägerin war eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer KG. Für die Anerkennung einer mehrstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft sah es der BFH als erforderlich an, dass nicht nur sämtliche Gesellschafter-Mitunternehmer der Untergesellschaft die Merkmale des freien Berufs erfüllen müssen, sondern dass darüber hinaus auch alle mittelbar an der Untergesellschaft beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllen müssen. Weil jeder Gesellschafter eigenverantwortlich und leitend tätig sein müsse, sei zur Anerkennung einer mehrstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft weiter zu verlangen, dass alle Obergesellschafter – zumindest in geringfügigem Umfang – auch in der Untergesellschaft leitend und eigenverantwortlich mitarbeiteten. Anderenfalls würden sie der Tätigkeit der Untergesellschaft ein schädliches Element der Nichtfreiberuflichkeit vermitteln.

  1. www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010246/