Zum Inhalt springen Zur Navigation springen Zum Fußbereich und Kontakt springen
Meldungen

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung: Steuerberater erhalten Notbetreuung

Die Mitarbeitenden in der Steuerberaterbranche haben nun doch Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder.

Die Mitarbeitenden in der Steuerberaterbranche haben nun doch Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder. In einer Pressekonferenz hatte gestern Abend die Sächsische Staatsregierung die ab dem 14.12.2020 geltende neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vorgestellt. Diese sieht unter anderem die Schließung aller Schulen und Kindertageseinrichtungen bis zum 08.01.2021 vor. Für bestimmte Berufsgruppen, die für die Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gesundheitsvorsorge oder der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit zwingend erforderlich sind, sieht die Verordnung eine Notbetreuung in den genannten Einrichtungen vor. Hierzu gehören nach der jetzt vorliegenden Liste der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie deren Mitarbeiter, die für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erforderlich sind.
„Unser unermüdlicher Einsatz in dieser Woche hat sich ausgezahlt.“ so der Präsident der Steuerberaterkammer Dirk Rose. In zahlreichen Telefonaten und zuletzt auch persönlichen Briefen an Ministerpräsident Michael Kretschmer, Sozialministerin Petra Köpping, Wirtschaftsminister Martin Dulig und Finanzminister Hartmut Vorjohann habe man Politik und Verwaltung davon überzeugen können, dass der Berufsstand der Steuerberater für die Bewältigung der Herausforderungen der sich verschärfenden Corona-Pandemie im Freistaat von existentieller Bedeutung ist.
Eine Notbetreuung war für Steuerberater und ihre Mitarbeiter in den Entwürfen zur neuen CoronaSchVO zunächst nicht vorgesehen. Hintergrund hierfür ist, dass die Staatsregierung angesichts der stark steigenden Infektionszahlen eine unmittelbar bevorstehende Überlastung des Gesundheitssystems befürchtet. Die Notbetreuung in Schulen und Kindertageseinrichtungen als eines möglichen Übertragungswegs der Infektion sollte daher so klein wie möglich gehalten werden. „Wir haben in all unseren Gesprächen stets deutlich gemacht, dass wir dieses Anliegen der Staatsregierung unbedingt teilen, eine Nichtberücksichtigung unseres Berufstandes bei der Notbetreuung aber nicht absehbare negative Konsequenzen gerade für die Bewältigung der aktuellen Krisensituation haben könnte.“ erklärt Präsident Rose. „Wir sind froh, dass sich die Staatsregierung unseren Argumenten mit der jetzt verabschiedeten Verordnung angeschlossen hat.“
Präsident Dirk Rose dankt allen Kolleginnen und Kollegen, die in den vergangenen Tagen ebenfalls ihre Möglichkeiten genutzt haben, die Bedeutung unseres Berufsstandes Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung nahe zu bringen und so auch zum jetzt Erreichten beigetragen haben.
Die ab dem 14.12.2020 gültige SächsCoronaSchVO kann unter www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html eingesehen werden.