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Sanktionierungsverzicht bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2024

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Der Forderung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zum Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2024 wird entsprochen. Dies geht aus einem Schreiben des Referates III A 3 aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die BStBK hervor.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird gegen Unternehmen, deren gesetzliche Pflicht zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet, ab Mitte März 2026, und damit leicht verzögert, Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen einleiten.

Die darin liegende faktische Fristverlängerung, wie es sie auch in den vergangenen Jahren gab, soll aber letztmalig erfolgen.