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Meldungen

Schrittweiser Start der Bereitstellung korrigierter E-Bilanzen zum Datenabruf

E-Bilanzen konnten bisher an die Finanzverwaltung übermittelt werden, eine Rückübermittlung korrigierter E-Bilanzen durch die Finanzverwaltung war hingegen nicht möglich. Das ändert sich jetzt. Ab Dezember 2025 sind die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen und Bayern in der Lage, korrigierte E-Bilanzen zum Datenabruf bereitzustellen. Die anderen Länder werden schrittweise folgen.

Für die Bereitstellung zum Datenabruf kommt das gleiche Verfahren wie für die Bekanntgabe elektronischer Bescheide zum Einsatz (DIVA Stufe 2). Liegt dem Finanzamt eine Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe vor, gilt diese grundsätzlich auch für die Bereitstellung korrigierter E-Bilanzen. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich.

Bereitgestellt werden:

  • ein Begleitschreiben im pdf-Format zur Erläuterung,
  • die korrigierte E-Bilanz im XBRL-Format.

Mehr Effizienz, weniger Medienbrüche

Dieser E-Bilanz-Datensatz enthält ausschließlich die bereits korrigierten Werte. Eine Übermittlung von Detail- oder Einzelbuchungsdaten erfolgt nicht. Durch den Veranlagungsbereich korrigierte E-Bilanzen werden unabhängig von der Rechtsform bereitgestellt. Von Außenstellen korrigierte E-Bilanzen werden hingegen nur dann rückübermittelt, wenn sie Einzelunternehmen oder Körperschaften betreffen.