Mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen u.a. im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (SchulKitaCoVO) vom 20. November 2021 ist der Schulverwaltung die Möglichkeit eröffnet worden, die teilweise oder vollständige Schließung von Schulen anzuordnen, wenn an diesen Infektionen mit dem Coronavirus festgestellt worden sind. In diesem Fall haben Schülerinnen und Schüler, deren Eltern in bestimmten Berufsgruppen, insbesondere im Bereich der Gesundheitsversorgung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tätig sind, Anspruch auf eine Notbetreuung. Dies gilt nach der Verordnung nicht für Steuerberater und ihre Mitarbeiter.
Die Verordnung ist ohne Kenntnis oder gar Mitwirkung der Steuerberaterkammer zustande gekommen. Vom Inhalt der Verordnung konnte die Steuerberaterkammer erst nach deren Erlass Kenntnis nehmen. Der Vorstand der Kammer setzt seitdem die ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Wege ein, um zu erreichen, dass die Systemrelevanz des steuerberatenden Berufs wie schon im letzten Jahr anerkannt wird. Angesichts der extremen Arbeitsbelastung in den Kanzleien durch Überbrückungshilfen, Kurzarbeitergeld und die normale Steuerdeklaration besteht bei einem Ausfall weiterer Mitarbeitender die reale Gefahr, dass die Steuerberaterinnen und Steuerberater ihre immer auch dem Gemeinwohl dienende Arbeit nicht mehr erledigen können. Dies kann jedoch nicht im gesellschaftlichen Interesse liegen.
Über die Ergebnisse unserer Anstrengungen werden wir Sie so schnell wie möglich informieren.
Steuerberaterkammer kämpft für Anspruch auf Notbetreuung bei Schulschließungen für Steuerberater und ihre Mitarbeiter
Notbetreuung für Steuerberater bislang nicht vorgesehen