Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) äußerte sich in einem Schreiben an die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zur Nutzung des qualifizierten Freitextfeldes nach § 150 Abs. 7 Satz 1 AO sowie des seit dem Veranlagungszeitraum 2025 vorgeschalteten Auswahlfeldes. Über die wesentlichen Passagen des Schreibens und die sich hieraus ergebenden Hinweise für die Praxis informieren wir hier:
„Nach § 150 Abs. 7 Satz 1 AO ist es Steuerpflichtigen in Fällen, in denen Steuererklärungen ausschließlich automationsgestützt nach § 155 Abs. 4 AO verarbeitet werden können, zu ermöglichen, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben zu machen, die nach ihrer Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch einen Amtsträger sind.
Da steuerliche Sachverhalte dem Finanzamt vollständig und transparent offenzulegen sind (§ 150 Abs. 2 i. V. m. § 90 AO), haben Steuerpflichtige das Finanzamt über das Freitextfeld der elektronischen Steuererklärung insbesondere auf Sachverhalte hinzuweisen, die sie in den strukturierten Eingabefeldern nicht erklären konnten oder bei deren Erklärung sie bewusst von der Verwaltungsmeinung abgewichen sind. Das Freitextfeld nach § 150 Abs. 7 AO ermöglicht es insoweit den Steuerpflichtigen, in der Steuererklärung auf Sachverhalte hinzuweisen, die eine personelle Prüfung durch das Finanzamt erfordern. Können diese Sachverhalte aufgrund der Längenbegrenzung des Freitextfeldes in der elektronischen Steuererklärung nicht vollständig angegeben werden, können sie auf einer gesonderten Anlage elektronisch erklärt und als referenzierter Beleg (RaBe) mit dem Freitextfeld verknüpft werden. Im Fall der Abgabe einer papiergebundenen Steuererklärung sind die ergänzenden Angaben für die ausgewählten Sachverhalte immer auf einer gesonderten Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ zu erklären, damit diese dem qualifizierten Freitextfeld auch zugeordnet werden können.
Nach Auswertungen der Steuerverwaltung wurden vielfach Angaben im Freitextfeld gemacht, die weder tatsächlich noch rechtlich erforderlich waren und die Verwaltungsarbeit unnötig erschwert haben. Aus diesem Grund ist dem Freitextfeld zur Strukturierung und Vorsortierung der anzugebenen Sachverhalte seit dem Veranlagungszeitraum 2025 ein Enumerationsfeld mit vier vorgegebenen Werten vorangestellt.
Folgende Enumerationswerte sind auswählbar:
„1“ = Steuererhebliche Sachverhalte konnten nicht erklärt werden.
„2“ = Eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung wird bewusst vertreten.
„3“ = Sachverhalte sollen personell vertieft geprüft werden.
„4“ = Mehrere der vorgenannten Gründe liegen vor (Mehrfachauswahl).
Das dem Freitextfeld neu vorgeschaltete Enumerationsfeld hat eine ausschließlich (an)leitende Funktion, um insbesondere steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige bei der korrekten Nutzung des Freitextfeldes zu unterstützen. Wenn im Freitextfeld keine Angaben erforderlich sind, wird das Enumerationsfeld nicht genutzt und dem Finanzamt mit der Steuererklärung zum Stichwort „Freitextfeld“ keine Information (weder positiv noch negativ) übermittelt. Aus dem Enumerationsfeld ergeben sich also weder Auswirkungen auf Berichtigungspflichten des § 153 AO noch auf die Beurteilung des „nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen“ nach § 173 Abs. 1 AO oder andere verfahrens- oder strafrechtliche Folgen, z. B. durch eine irrtümliche Auswahl des Grundes, aus dem das Freitextfeld genutzt wird. Auch begründet das Enumerationsfeld keine neuen Offenlegungspflichten.
Zusätzliche Erläuterungen in den Anleitungen zu den Steuererklärungsformularen sind aus der Sicht der Steuerverwaltungen von Bund und Ländern an dieser Stelle nicht erforderlich. Das Enumerationsfeld wird bereits im Vordruck selbst erklärt. Weitere Hinweise in den Anleitungen würden zu Redundanzen führen.“
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