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Steuerliche Behandlung von Corona-Hilfen – BMF nimmt Stellung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) beantwortet zwei konkreten Anfragen der Bundessteuerberaterkammer zur steuerlichen Behandlung der Corona-Hilfen.

Die Bundessteuerberaterkammer hatte sich mit zwei konkreten Anfragen zur steuerlichen Behandlung der Corona-Hilfen an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gewandt. Das BMF nahm mit Schreiben vom 9. Dezember dazu wie folgt Stellung:
1. Corona-Hilfen keine Entschädigungen im Sinne des § 24 Absatz 1 EStG
Nach Auffassung des BMF handelt es sich bei den Corona-Hilfen nicht um Entschädigungen im Sinne des § 24 Absatz 1 EStG. Entsprechend kommt die Anwendung der Fünftel-Regelung nach § 34 Absatz 1 EStG für Corona-Hilfen nicht in Betracht. Die Corona-Hilfen würden weder als Ersatz für entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen gezahlt, da es sich um Liquiditätshilfen handele, die förderfähige fixe Betriebsausgaben ersetzen sollen. Ebenso seien die Corona-Hilfen keine Gegenleistung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit.
2. Ertragsteuerliche Behandlung der Corona-Hilfen als Investitionszuschüsse zulässig
Enthalten die gezahlten Hilfen auch Anteile für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, gelten nach Mitteilung des BMF die allgemeinen Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Investitionszuschüssen gemäß R 6.5 EStR. Der Steuerpflichtige hat damit ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen, in diesem Fall werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter durch die Zuschüsse nicht berührt. Er kann die Zuschüsse aber auch erfolgsneutral behandeln, in diesem Fall dürfen die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Steuerpflichtige selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse aufgewendet hat.