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Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 32c EStG): Antragsformulare sowie technische Umsetzung

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Im Zusammenhang mit der durch die Europäische Kommission erteilten beihilferechtlichen Genehmigung zu den Regelungen zur Tarifermäßigung nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) und deren Inkrafttreten am 30. Januar 2020 hat uns das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (SMF) um ...

Im Zusammenhang mit der durch die Europäische Kommission erteilten beihilferechtlichen Genehmigung zu den Regelungen zur Tarifermäßigung nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) und deren Inkrafttreten am 30. Januar 2020 hat uns das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (SMF) um Weitergabe der nachfolgenden Informationen gebeten:
Ab sofort können die Anträge nach § 32c EStG beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Die hierfür erforderlichen Formulare »Anlage 32c« für die Jahre 2016 und 2019 sowie die dazugehörige »Anlage Erläuterungen und Unterrichtungen zur Anlage 32c« stehen in elektronischer Form im sächsischen Steuerportal zum Abruf bereit. Daneben steht den Steuerpflichtigen dort auch ein Merkblatt zur Tarifermäßigung nach § 32c EStG sowie eine Berechnungshilfe zur Ermittlung der Tarifermäßigung zur Verfügung: www.steuern.sachsen.de/tarifermaessigung-32c-estg-5048.html 
Das SMF weist zur technischen Umsetzung auf Folgendes hin: Bislang erfolgte Steuerfestsetzungen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ab dem Veranlagungszeitraum 2016 zunächst ohne Anwendung des § 32c EStG unter einem maschinellen Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO), um einem späteren Inkrafttreten der Vorschrift von Amts wegen Rechnung tragen zu können.
Damit die Steuerpflichtigen ausreichend Zeit haben, die Tarifermäßigung zu beantragen, haben sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder darauf verständigt, Steuerfestsetzungen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beinhalten, für die Veranlagungszeiträume 2016 und 2019 weiter bis zum 30. April 2021 unter einem maschinellen Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Absatz 1 AO festzusetzen. Sofern mit der Steuerfestsetzung eine Anrechnungsverfügung ergeht, erfolgt diese unter Widerrufsvorbehalt nach § 120 Absatz 2 Nummer 3A0.
Eines maschinellen Vorbehalts der Nachprüfung bedarf es lediglich in den Fällen nicht, in denen
• die Tarifermäßigung nach § 32c EStG im Steuerbescheid berücksichtigt ist,
• eine Berücksichtigung mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 32c EStG nicht erfolgen konnte oder
• der Steuerpflichtige erklärt, dass er auf die Tarifermäßigung nach § 32c EStG verzichtet.
Zudem wird es auch bei Steuerfestsetzungen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für die Veranlagungszeiträume 2017 und 2018 künftig keinen maschinellen Vorbehalt der Nachprüfung für Zwecke der Tarifermäßigung nach § 32c EStG mehr geben.
Die Tarifermäßigung ermöglicht eine ausgeglichene tarifliche Besteuerung in einem Betrachtungszeitraum von drei Veranlagungsjahren. Somit können Gewinnschwankungen auf Antrag durch eine individuelle Tarifermäßigung abgemildert werden. Die Betrachtungszeiträume sind gesetzlich festgelegt. Eine Tarifermäßigung erfolgt stets im letzten Jahr des jeweiligen Betrachtungszeitraums, d. h. im Veranlagungszeitraum 2016 (für die Jahre 2014 bis 2016), 2019 (für die Jahre 2017 bis 2019) und 2022 (für die Jahre 2020 bis 2022). Im Ergebnis kann die Antragstellung zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung im betrachteten Zeitraum führen.