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Meldungen

Überbrückungshilfe IV - Antragstellung endet am 15. Juni

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) informierte per Mail am 30. Mai 2022 die prüfenden Dritten über das Antragsverfahren zur Überbrückungshilfe IV. So sollen Auszahlungen an Förderberechtigte auch noch nach dem Auslaufen des Temporary Framework ermöglicht werden.

Der befristete Beihilferahmen (Temporary Framework) läuft zum 30. Juni 2022 aus. Anders als bisher endet daher die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode am 15. Juni 2022.
Um Auszahlungen an Förderberechtigte auch noch nach dem Auslaufen des Temporary Framework zu ermöglichen, ohne damit gegen das EU-Beihilferecht zu verstoßen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die prüfenden Dritten am 30. Mai 2022 per E-Mail über das Antragsverfahren informiert:
"Die Bundesregierung hat entschieden, die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe am 30. Juni 2022 auslaufen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt endet auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen. Deshalb endet die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV, anders als bei den früheren Hilfsprogrammen, bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode, nämlich am 15. Juni 2022.
In dieser E-Mail finden Sie wichtige Informationen zur Stellung von Überbrückungshilfe IV-Anträgen für die Monate April bis Juni 2022:

  • Bislang kein Überbrückungshilfe IV-Antrag gestellt.
    Wenn Sie bisher noch keinen Erstantrag für die Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können Sie noch bis zum 15. Juni einen Erstantrag für alle Monate des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV, also Januar bis Juni 2022, stellen.

  • Überbrückungshilfe IV-Antrag bereits beschieden.
    Wenn Sie schon einen Erstantrag für das 1. Quartal 2022 gestellt hatten, der bereits beschieden ist, können Sie die Monate April bis Juni 2022 einfach per Änderungsantrag bis zum 15. Juni 2022 beantragen.

  • ÜH IV-Antrag für das erste Quartal noch nicht beschieden.
    Wenn Sie zwar einen Erstantrag für das erste Quartal bereits gestellt haben, dieser aber bisher noch nicht beschieden ist, müssen Sie folgendermaßen vorgehen. Bitte checken Sie Anfang Juni, ob Sie als prüfende Dritte/prüfender Dritter vor dem 1. April 2022 Erstanträge Überbrückungshilfe IV für die Fördermonate Januar bis März 2022 eingereicht haben, die noch nicht bewilligt wurden. In diesem Fall können Sie die Fördermonate April bis Juni 2022 nicht per Änderungsantrag beantragen. Stattdessen müssen Sie zunächst einen Erweiterungsantrag für die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV (April bis Juni 2022) stellen. Dafür haben Sie vom 2. bis 15. Juni 2022 Zeit.
    Im Erweiterungsantrag müssen Sie noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben machen, sondern lediglich die Verlängerung selbst beantragen und durch Erklärung des Antragstellers bestätigen, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Es handelt sich also beim Erweiterungsantrag um eine stark reduzierte Variante des Änderungsantrags, die vor allem der Fristwahrung dient.
    Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können Sie dann bis zum 30. September 2022 im Antragsportal nachreichen.

Eine spätere Beantragung dieser Fördermonate, bspw. in der Schlussabrechnung, ist beihilferechtlich nicht möglich. Weitere Details zum Erweiterungsantrag finden Sie ab dem 2. Juni 2022 im Antragsportal."

Wie die Steuerberaterkammer Sachsen bereits informierte, soll zudem am 16. Juni 2022 ein vorläufiger Bescheid für alle noch offenen Anträge zur Sicherung des Beihilferahmens an das Postfach der Prüfenden Dritten versendet werden. Zur Fristwahrung muss unbedingt mittels Setzen eines Hakens die Entgegennahme des Bescheides bestätigt werden.