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Meldungen

Überbrückungshilfe IV ist gestartet

Seit dem 7. Januar 2022 ist es möglich, Anträge für die Über­brückungs­hilfe IV zu stellen.

Seit dem 7. Januar 2022 ist es möglich, Anträge für die Über­brückungs­hilfe IV zu stellen. Sie um­fasst die Förder­monate Januar bis März 2022. Erstanträge können bis zum 30. April 2022, Änderungs­anträge bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden.
Die Programm­beding­ungen der Über­brückungs­hilfe IV sind weitgehend deckungs­gleich mit denen der Über­brückungs­hilfe III Plus. Verbesser­ungen wurden im Hinblick auf die Umsetz­ung der 2G Regeln oder anderer Corona-Zutritts­beschränkungen aufge­nommen.
Gefördert werden nun nicht nur Sach- sondern auch Personalkosten zur Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen. Eine doppelte Erstattung ein- und derselben Kosten ist dabei jedoch ausgeschlossen. Die Kosten für die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen sind nicht Bestandteil der geltenden Personalkostenpauschale, sondern der Fixkostenposition 15. „Ausgaben für Hygienemaßnahmen“.
Bereits seit der Überbrückungshilfe III sind Hygienemaßnahmen förderfähig, die infolge von Corona-Vorschriften entstanden sind. Damit handelt es sich bei der Erstattung von Sach- und Personalkosten zur Umsetzung Zutrittsbeschränkungen lediglich um die Konkretisierung eines bereits bestehenden Fördertatbestands.
Wer genau kann die staat­lichen Hilfen in Anspruch nehmen? Welche Kosten sind grund­sätzlich förder­fähig? Was sind die wesent­lichen Unter­schiede zur Über­brückungs­hilfe III Plus? Antworten auf diese und weitere Fragen rund um die Über­brückungs­hilfe IV finden Sie im www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungslegung/fachinfos/BStBK_FAQ_Ueberbrueckungshilfe_IV.pdfder Bundes­steuerberater­kammer für Steuer­berater.

  1. www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungslegung/fachinfos/BStBK_FAQ_Ueberbrueckungshilfe_IV.pdf