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Meldungen

Umgang mit laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren bei der Schlussabrechnung

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Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) verweist auf eine Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Denn mit Blick auf die Pflicht zur Einreichung zur Schlussabrechnung für die Corona-Wirtschaftshilfen stellt sich die Frage, in welchen Fällen die Schlussabrechnungs-Einreichung innerhalb der Frist bzw. bei verlängerter Frist bis 31. März 2024 überhaupt erfolgen muss.

Das BMWK gibt für die prüfenden Dritten folgende Hinweise:

  1. Für alle Bewilligungs- und Teilablehnungsbescheide eines Pakets müssen die prüfenden Dritten fristgerecht die Schlussabrechnung vollständig einreichen (Paket absenden), auch wenn ein Rechtsbehelf gegen einen der vorläufigen Bescheide eingelegt wurde und noch anhängig ist.
  2. Zu einem vollständig abgelehnten Antrag gibt es keine Pflicht zur Einreichung der Schlussabrechnung, auch wenn gegen ihn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde und noch anhängig ist. Auch in diesen Fällen ist für alle übrigen Bewilligungs- und Teilablehnungsbescheide des Pakets die Schlussabrechnung fristgerecht im Paket einzureichen (Paket absenden).
  3. Zu einem noch nicht beschiedenen Antrag besteht keine Pflicht zur Einreichung einer Schlussabrechnung, für alle anderen bewilligten oder teilbewilligten Anträge des Pakets hingegen schon. Wird ein noch nicht beschiedener Antrag später beschieden, kann er nachträglich dem Schlussabrechnungs-Paket zugefügt werden, indem die Bewilligungsstelle den prüfenden Dritten zum Zurückziehen der Schlussabrechnung auffordert und eine Frist zur Neueinreichung setzt.

Zudem informiert der Service-Desk des BMWK per Bandansage über die Hotline sowie in Antwort-E-Mails darüber, dass bis 31. Januar 2024 eine Nachfrist gewährt wird, wenn nicht bis 31. Oktober 2023 die Schlussabrechnung eingereicht oder die Fristverlängerung beantragt wurde