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Meldungen

USB-Sticks als digitale Datenträger im Elektronischen Rechtsverkehr zugelassen

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Über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) können – wie im ganzen elektronischen Rechtsverkehr – bei Gericht maximal 1.000 Dateien und höchstens 200 MB in
einer Nachricht eingereicht werden. Wer diese Höchstgrenzen überschreitet, soll die Dokumente auf einem digitalen Datenträger einreichen. Bisher waren nur CDs und DVDs als Datenträger erlaubt. Künftig sind auch USB-Sticks zulässig.

Sofern glaubhaft gemacht wird, dass die Höchstgrenzen von 1.000 Dateien und maximal 200 MB nicht eingehalten werden können, sieht § 3 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vor, dass ein Schriftsatz und seine Anlagen auch analog und möglichst auf einem elektronischen Datenträger eingereicht werden können. Bislang war dies nach Nr. 4 der 2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung (ERVB) 2022 nur über CDs und DVDs möglich.

Nach der neuen ERVB 2025 sind USB-Speichermedien als Datenträger zulässig. Nach Nr. 4 c) ERVB 2025 müssen diese mindestens dem USB-Standard 2.0 entsprechen und mit den Dateisystemen exFAT oder NTFS formatiert sein. Diese Dateisysteme werden von den meisten gängigen USB-Sticks genutzt.

Unabhängig davon, ob die Dateien per beSt oder per digitalem Datenträger eingereicht werden, müssen die Dateiformate PDF und TIFF genutzt werden.

Weitere Informationen: https://www.bstbk.de/de/themen/steuerberaterplattform

 

Bildquelle: Kampus auf freepik.com