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Verlängerung der Nachbehaltensfristen in §§ 5 und 6 Grunderwerbsteuergesetz durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021

Nach §§ 5 und 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wird bei der Übertragung von Grundstücken Grunderwerbsteuer nicht erhoben, wenn ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand oder umgekehrt von einer Gesamthand auf mehrere Miteigentümer übergeht. Voraussetzung der Steuervergünstigung ist in beiden Fällen, dass der Bruchteil am Grundstück jedes Beteiligten dem Anteil am gesamthänderischen Vermögen entspricht.
Die §§ 5 Absatz 3 und 6 Absatz 3 Satz GrEStG sehen darüber hinaus sogenannte Nachbehaltensfristen vor, innerhalb derer bei, grob gesprochen, Änderungen der Beteiligungsverhältnisse die Steuervergünstigung entfällt.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021 sind diese Nachbehaltensfristen von fünf auf zehn Jahre verlängert worden. Die verlängerten Fristen gelten gemäß § 23 Absatz 18 i. V. m. Absatz 24 GrEStG für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht werden, aber auch für die Erwerbsvorgänge, bei denen die bisher fünfjährige Nachbehaltensfrist vor dem 1. Juli 2021 noch nicht abgelaufen war.
Das Landesamt für Steuern und Finanzen hat die Steuerberaterkammer nunmehr darüber informiert, dass es beabsichtigt, für alle nach dem 30.06.2016 und vor dem 01.07.2021 verwirklichten Erwerbsvorgänge die betroffenen Steuerpflichtigen mit einem länderübergreifend abgestimmten Informationsschreiben über die Verlängerung der Nachbehaltensfristen zu unterrichten. Die Informationsschreiben sollen in der 40. Kalenderwoche unmittelbar an die betroffenen Steuerschuldner versandt werden.
Die Steuerberaterkammer empfiehlt daher, sich auf entsprechende Anfragen betroffener Mandanten auch aus anderen Bundesländern als Sachsen vorzubereiten.