Die Neufassung des § 122a AO sorgt dafür, dass die elektronische Bereitstellung von Bescheiden und anderen Verwaltungsakten durch die Finanzverwaltung schrittweise zur Regel wird. Eine Bekanntgabe per Postweg bleibt möglich, muss jedoch künftig aktiv beantragt werden.
Bekanntgabeweg – bisherige Angaben zurückgesetzt
Die technische Umsetzung der elektronischen Bescheidbekanntgabe erfolgt über das Verfahren DIVA III. Um die bei Bestandsvollmachten hinterlegten Angaben an die geänderte Rechtslage anzupassen, wurde zum 1. Juni 2026 bei den betroffenen Vollmachten die bisherige Auswahl zum Bekanntgabeweg zurückgesetzt. Die Vollmachten selbst sowie die übrigen Vollmachtsdaten blieben unberührt. Zurückgesetzt wurde nur die bisherige Festlegung, ob die Bekanntgabe elektronisch oder postalisch erfolgen soll. Für diese Vollmachten müssen die Steuerberater nun erneut aktiv entscheiden, welcher Bekanntgabeweg künftig gelten soll. Die gewählte Einstellung wird anschließend über die Vollmachtsdatenbank an die Finanzverwaltung übermittelt.
Mit Stand August 2026 besteht jedoch bei noch rund 2,3 Millionen Vollmachten Handlungsbedarf. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) weist deshalb dringlich auf die erforderliche Festlegung des Bekanntgabewegs hin.
