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Meldungen

Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

Das Bundesfinanzministerium hat erneut steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus verlängert.

Das Bundesfinanzministerium hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erneut steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten für durch das Coronavirus Geschädigte verlängert. Diese Regelungen betrifft nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen.
So können Betroffene im vereinfachten Verfahren Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern stellen. Diese Stundungen werden längstens bis zum 30. Juni 2022 gewährt. Ebenfalls soll bis zum 30. Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen werden die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich erlassen.
Darüber hinaus können betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen werden keine strengen Anforderungen gestellt.