Nach aktualisierten Informationen des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W‑IdNr.) ab dem 4. Quartal 2026 auch wirtschaftlich Tätigen zugeteilt, die der Körperschaftsteuer unterliegen oder nach der Abgabenordnung eine Feststellungserklärung abgeben müssen.
Seit November 2024 erhalten bereits wirtschaftlich Tätige eine W‑IdNr., die gesetzlich zum Abführen von Umsatzsteuer verpflichtet oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind.
Die Einführung der W‑IdNr. erfolgt stufenweise. Sie soll als bundesweit einheitliches und standortunabhängiges Identifikationsmerkmal die Kommunikation mit den Finanzbehörden erleichtern.
Die Vergabe und Mitteilung der W‑IdNr. erfolgen automatisch durch das BZSt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Wurde bislang noch keine W‑IdNr. mitgeteilt, entstehen daraus nach den Informationen des BZSt keine Nachteile. Die Angabe der W‑IdNr. in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional.
Weitere Unterscheidungsmerkmale sollen nach den Informationen des BZSt voraussichtlich ab dem 4. Quartal 2027 über ELSTER abrufbar sein. Nähere Informationen werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.
Aktuelle Informationen sind hier zu finden: FAQ des BZSt zur Wirtschafts-Identifikationsnummer
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